S3-22 · Ausgebliebene Beweispersonen und Ordnungsmittel, § 51 StPO — Variante

Am 22. Juli geht ein Schreiben Ollenhauers ein: Er sei am 16. Juli mit einer akuten Nierenkolik im Krankenhaus gewesen; ein Attest liegt bei. Von der Ladung habe er gewusst, aber im Schmerzmittelnebel nicht daran gedacht, sich zu melden. Zugleich fragt der Vorsitzende sich, ob die Hauptverhandlung überhaupt hätte unterbrochen werden müssen — die Staatsanwaltschaft hatte in der Sitzung beantragt, das Verfahren ohne Ollenhauer zu Ende zu führen.

Wie ist mit dem Schreiben umzugehen, und war die Unterbrechung richtig?

Lösung

Die Anordnungen sind aufzuheben, wenn den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Die Unterbrechung war geboten, aber aus § 244 II StPO, nicht aus § 51 StPO.

§ 51 II 1 StPO lässt Kostenauferlegung und Ordnungsmittel entfallen, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Rechtzeitig heißt: so früh, dass das Gericht noch disponieren kann. Daran fehlt es hier.

Für die verspätete Entschuldigung gilt § 51 II 2 StPO: Sanktionen unterbleiben nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Zwei Punkte sind also getrennt zu prüfen — der Grund für das Ausbleiben und der Grund für die späte Mitteilung. Ein Krankenhausaufenthalt mit starker Schmerzmedikation kann beides tragen; das Attest genügt zur Glaubhaftmachung.

§ 51 II 3 StPO ordnet die Rechtsfolge an: Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. Das geschieht durch Beschluss desselben Gerichts, ohne dass es einer Beschwerde bedarf. Der Tenor lautet schlicht:

Beschluss

Der Beschluss vom 16.07.2026, mit dem dem Zeugen Hartwig Ollenhauer die Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt worden sind, wird aufgehoben.

Die Vorführungsanordnung bleibt davon unberührt. Sie ist keine Sanktion, sondern eine Sicherungsmaßnahme; sie wird aufgehoben, wenn der Zeuge zusagt, freiwillig zu erscheinen, sonst nicht.

Erscheint der Zeuge auch zum zweiten Termin nicht, kann das Ordnungsmittel nach § 51 I 4 StPO noch einmal festgesetzt werden — einmal, nicht beliebig oft.

Die Frage der Unterbrechung ist davon strikt zu trennen. § 51 StPO sagt nichts darüber, ob weiterverhandelt werden darf; das entscheidet allein die Aufklärungspflicht aus § 244 II StPO. Ist der ausgebliebene Zeuge das einzige unmittelbare Beweismittel, ist zu unterbrechen oder auszusetzen.

Wer darüber befindet, steht in § 228 I StPO: Über die Aussetzung und über eine Unterbrechung nach § 229 II StPO entscheidet nach § 228 I 1 StPO das Gericht, kürzere Unterbrechungen ordnet nach § 228 I 2 StPO der Vorsitzende an. Die Fristen bleiben im Blick: drei Wochen nach § 229 I StPO, ein Monat nach § 229 II StPO, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde; wird nicht spätestens am Tag nach Fristablauf fortgesetzt, ist nach § 229 IV 1 StPO von neuem zu beginnen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft war deshalb unbeachtlich. Auch § 245 I 2 StPO hilft nicht: Der Verzicht der Beteiligten erfasst nur geladene und erschienene Beweismittel; auf einen nicht erschienenen Zeugen kann niemand wirksam verzichten, wenn § 244 II StPO seine Vernehmung gebietet.

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