S3-22 · Ausgebliebene Beweispersonen und Ordnungsmittel, § 51 StPO — Streitfall
Zum Fortsetzungstermin bleiben zwei weitere Beweispersonen aus. Die Sachverständige Dr. Renate Kluthe, öffentlich bestellte Brandursachenermittlerin, die den Brand einer Scheune im Ortsteil Ohlstbruch untersucht hat, teilt am Vortag mit, sie habe einen anderen Termin; sie erscheint nicht. Der Zeuge Marlon Sprengepiel, Bruder des Angeklagten, bleibt kommentarlos fern; er hatte schon bei der Polizei erklärt, er werde als Bruder nichts sagen. Der Vorsitzende will gegen beide dasselbe anordnen: Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, und Vorführung.
Ist das zulässig?
Lösung
Bei beiden nicht. Für den Sachverständigen gilt § 77 StPO, nicht § 51 StPO; beim zeugnisverweigerungsberechtigten Bruder ist die Anordnung jedenfalls unverhältnismäßig.
§ 72 StPO erklärt den Abschnitt über Zeugen für entsprechend anwendbar, soweit die §§ 73 ff. StPO nichts Abweichendes bestimmen. Für das Ausbleiben trifft § 77 StPO genau eine solche abweichende Regelung — und sie ist deutlich milder.
Nach § 77 I 1, 2 StPO werden dem Sachverständigen die verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt. Von Ordnungshaft ist keine Rede, und eine zwangsweise Vorführung sieht das Gesetz nicht vor — ein Gutachten lässt sich nicht erzwingen, und der Sachverständige ist austauschbar.
Leicht übersehen wird die Vorstufe: § 77 I 1 StPO gilt nur für den zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen. Die Pflicht folgt aus § 75 I StPO — öffentliche Bestellung, öffentliche Ausübung des Fachs oder öffentliche Ermächtigung — oder aus § 75 II StPO, der Bereiterklärung vor Gericht. Dr. Kluthe ist öffentlich bestellt und damit verpflichtet; bei einem privat gewonnenen Gutachter wäre schon das fraglich.
Nach § 77 I 3 StPO kann das Ordnungsgeld bei wiederholtem Ungehorsam noch einmal festgesetzt werden. § 77 II StPO enthält eine eigene Sanktion für die Fristversäumnis bei der Gutachtenerstattung; sie setzt eine vorherige Androhung unter Setzung einer Nachfrist voraus.
Beim Zeugen Sprengepiel liegt es anders. Als Bruder ist er in der Seitenlinie im zweiten Grad verwandt; ihm steht nach § 52 I Nr. 3 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht zu. Von der Erscheinenspflicht entbindet ihn das nach ganz überwiegender Auffassung nicht: Ob er verweigert, kann er erst nach Belehrung in der Hauptverhandlung erklären, und diese Erklärung wird protokolliert.
Streitig ist die Grenze. Eine Auffassung hält Ordnungsmittel und Vorführung für zulässig, solange die Verweigerung nicht förmlich erklärt ist — sonst könne jeder Angehörige die Ladung ignorieren. Die Gegenauffassung hält beides für unverhältnismäßig, wenn nach dem Akteninhalt feststeht, dass der Zeuge verweigern wird: Zwang, um ein „Nein“ entgegenzunehmen, das schon in der Akte steht, dient keinem Beweiszweck.
Der vermittelnde Weg überzeugt: Die Ladung bleibt zulässig, weil der Zeuge seine Haltung ändern kann und die Verweigerung persönlich erklären muss. Ordnungsgeld kommt in Betracht; die Vorführung ist nur verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge aussagen wird. Hier hat er sich bereits eindeutig erklärt — jemanden vorführen zu lassen, um ihm eine Belehrung vorzulesen, steht außer Verhältnis.
Für die Aktenarbeit: Der Vorsitzende fragt vor dem Termin schriftlich an, ob der Zeuge bei seiner Haltung bleibt. Erst wenn dieser das Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung tatsächlich ausübt, ist ein Beweisantrag auf seine Vernehmung nach § 244 III 2 StPO als unzulässig abzulehnen — die bloße Ankündigung genügt dafür nicht.
Häufiger Fehler · Praxistipp — § 51 StPO und die Frage der Unterbrechung werden ständig vermengt. Es sind zwei Entscheidungen mit zwei Maßstäben: Das Ordnungsmittel sanktioniert den Zeugen und richtet sich nach § 51 I, II StPO; ob weiterverhandelt werden kann, entscheidet allein § 244 II StPO. Wer beides in einem Atemzug abhandelt, verliert an beiden Stellen Punkte. Zwei Griffe helfen zuverlässig: Zuerst die Zustellungsurkunde suchen — ohne ordnungsgemäße Ladung fällt jede Sanktion in sich zusammen. Dann prüfen, ob eine Beweisperson Zeuge oder Sachverständiger ist; bei Sachverständigen gibt es nach § 77 StPO nur Ordnungsgeld, keine Haft und keine Vorführung.