S3-20 · Vereidigung und Nichtvereidigung, §§ 59 bis 61 StPO

Vor der Strafkammer in Kolkwedel steht Aussage gegen Aussage. Der Zeuge Hendrik Vosskamp ist der einzige unmittelbare Tatzeuge; der Angeklagte bestreitet. Vosskamp hat ausgesagt, sein Bericht ist detailreich, aber der Angeklagte hält ihm entgegen, er habe ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Vereidigung. Der Vorsitzende sagt: „Vereidigt wird heutzutage doch nicht mehr“, und entlässt den Zeugen.

War das richtig, und wie hätte eine Vereidigung auszusehen?

Lösung

Die Bemerkung trifft die Regel, aber nicht diesen Fall. Über die Vereidigung entscheidet das Gericht nach § 59 I 1 StPO, und bei ausschlaggebender Bedeutung der Aussage kommt sie in Betracht.

Seit 2004 ist die Nichtvereidigung der Regelfall. § 59 I 1 StPO lautet: Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Es sind zwei selbständige Gründe.

Beide liegen hier nahe. Die Aussage ist ausschlaggebend, weil sie das Verfahren allein trägt, und der Eid kann geeignet sein, den Zeugen zur vollständigen Wahrheit anzuhalten, nachdem seine Interessenlage im Raum steht. Ermessen bedeutet nicht Beliebigkeit: Wo beide Gründe zusammentreffen, muss das Gericht die Frage ernsthaft prüfen.

Zuständig ist das Gericht, nicht der Vorsitzende — § 59 I 1 StPO nennt es ausdrücklich. Der Beschluss lautet:

  • Beschluss
  • Der Zeuge Hendrik Vosskamp wird vereidigt.
  • Gründe

Seine Aussage ist für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung; sie ist das einzige unmittelbare Beweismittel zum Tatgeschehen. Die Vereidigung erscheint darüber hinaus geeignet, eine wahre und vollständige Aussage herbeizuführen, § 59 I 1 StPO.

Nach § 59 I 2 StPO braucht der Grund im Protokoll nicht angegeben zu werden; nur bei einer Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung ist er festzuhalten. Eine kurze Begründung schadet gleichwohl nicht und erleichtert die spätere Kontrolle.

Der Ablauf ist streng geregelt. Nach § 59 II 1 StPO erfolgt die Vereidigung einzeln und nach der Vernehmung — der Nacheid ist das Gesetz, nicht der Voreid. Nach § 59 II 2 StPO findet sie in der Hauptverhandlung statt, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Ausnahmen stehen in § 62 StPO für das vorbereitende Verfahren und in § 63 StPO für den beauftragten oder ersuchten Richter.

Steht die Vereidigung fest, greift § 57 S. 3 StPO: Im Fall der Vereidigung ist der Zeuge über die Bedeutung des Eides zu belehren und darüber, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. Weil nach § 59 II 1 StPO erst nach der Vernehmung vereidigt wird, wird diese Belehrung praktisch unmittelbar vor der Eidesleistung erteilt — anders als die Belehrungen nach § 57 S. 1, 2 StPO, die vor der Vernehmung stehen. Die Formeln stehen in § 64 I, II StPO; nach § 64 IV StPO soll der Schwörende die rechte Hand erheben. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht schwören will, bekräftigt nach § 65 I, II StPO — die Bekräftigung steht dem Eid gleich, und darauf ist hinzuweisen.

Für die Klausur wichtig: Wird derselbe Zeuge in demselben Hauptverfahren erneut vernommen, kann der Richter ihn nach § 67 StPO statt der nochmaligen Vereidigung die Richtigkeit unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

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