S3-19 · § 252 StPO — das Verwertungsverbot und seine drei Ausnahmen

Vor der Strafkammer in Kluckstedt wird gegen Erdal Yücesoy wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau Yasemin verhandelt. Yasemin hat zwei Tage nach der Tat auf der Wache in der Ohlkenallee ausführlich ausgesagt und dabei den Ablauf geschildert; sie war ordnungsgemäß nach § 52 III 1 StPO belehrt worden. In der Hauptverhandlung erscheint sie, wird erneut belehrt und erklärt: „Ich möchte nichts sagen.“ Der Vorsitzende will nun das Vernehmungsprotokoll verlesen; hilfsweise beantragt die Staatsanwaltschaft, die Vernehmungsbeamtin POK’in Silke Ahlgrimm zu hören. Zusätzlich hält der Vorsitzende der Zeugin einzelne Sätze aus dem Protokoll vor.

Welche dieser drei Wege sind gangbar?

Lösung

Keiner. § 252 StPO ist trotz seines Wortlauts ein umfassendes Verwertungsverbot und sperrt Verlesung, Verhörsperson und Vorhalt gleichermaßen.

Der Wortlaut verbietet nur eines: Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern, darf nicht verlesen werden.

Die Rechtsprechung liest die Vorschrift seit jeher weiter. Bliebe es beim Wortlaut, könnte man das Verbot umgehen, indem man den Vernehmungsbeamten hört; das Zeugnisverweigerungsrecht liefe leer. § 252 StPO ist deshalb ein Verwertungsverbot, das jede Form der Einführung erfasst: Verlesung, Vernehmung der nichtrichterlichen Verhörsperson und Vorhalt.

Der Vorhalt ist der Punkt, an dem in Klausuren die meisten Fehler passieren. Ein Vorhalt ist zwar kein Urkundenbeweis, sondern nur Vernehmungsbehelf. Aber die Zeugin schweigt; es gibt keine Reaktion, die verwertet werden könnte, und der Vorhalt dient allein dazu, den Inhalt des Protokolls in die Verhandlung zu tragen. Genau das ist verboten.

Die Sperre trifft auch das Beweismittel. Ein Beweisantrag auf Vernehmung der POK’in Ahlgrimm über den Inhalt der polizeilichen Aussage ist nach § 244 III 2 StPO abzulehnen, weil die Beweiserhebung unzulässig ist. Verbeschieden wird durch begründeten Gerichtsbeschluss, §§ 244 VI 1, 34 StPO. Er lautet knapp:

  • Beschluss
  • Der Beweisantrag wird abgelehnt.
  • Gründe

Die Beweiserhebung ist unzulässig, § 244 III 2 StPO. Der Vernehmung der benannten Zeugin über den Inhalt der Angaben der Zeugin Yasemin Yücesoy steht § 252 StPO entgegen, weil diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Entscheidend ist die Reichweite: Gesperrt ist nur das Wissen aus der Vernehmung. Was die Beamtin bei ihrem Eintreffen selbst gesehen hat — die aufgebrochene Tür, die Blutspur, die Schwellung —, bleibt als eigene Wahrnehmung verwertbar. Ebenso bleiben Spontanäußerungen außerhalb einer Vernehmung frei; § 252 StPO spricht von einem „vernommenen“ Zeugen. Der Notruf „er schlägt mich“ fällt nicht darunter.

Für die Aktenarbeit: Wer mit einem zeugnisverweigerungsberechtigten Hauptbelastungszeugen rechnet, rechnet den Fall vorher ohne dessen Aussage durch. Trägt er dann nicht, gehört das in die Erwägungen zur Anklage, nicht erst in den Schlussvortrag.

In der App bearbeiten