S3-17 · Der Zeuge: Belehrungen und die Reihenfolge der Vernehmung — Streitfall
Die Verteidigung beantragt, zuerst die drei Entlastungszeugen zu hören, weil die Unschuldsvermutung das gebiete. Der Vorsitzende lehnt ab und ruft die Belastungszeugen zuerst auf. Später stellt sich heraus, dass der Entlastungszeuge Roman Pflücker die gesamte Vernehmung des Hauptbelastungszeugen von der Zuhörerbank aus verfolgt hat; niemand hatte ihn hinausgeschickt, weil er sich verspätet gemeldet hatte. Die Verteidigung beanstandet die Reihenfolge nicht förmlich, beantragt aber, Pflücker gleichwohl zu vernehmen. Das Gericht lehnt das ab: Die Aussage sei durch die Anwesenheit „entwertet“.
War die Ablehnung richtig?
Lösung
Nein — der Verstoß gegen § 58 I StPO macht den Zeugen nicht unverwertbar; er wirkt allein in der Beweiswürdigung. Die Reihenfolge selbst bestimmt der Vorsitzende.
Die Reihenfolge der Beweiserhebungen gehört zur Sachleitung und liegt nach § 238 I StPO beim Vorsitzenden. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Recht der Verteidigung, eine bestimmte Abfolge zu erzwingen, gibt es nicht.
Trotzdem ist der Einwand nicht wertlos. Wo Entlastungszeugen angeboten sind, kann es sachgerecht sein, zunächst die belastenden Beweise zu erheben, damit der Entlastungsbeweis nicht gegen ein bereits gefestigtes Bild anläuft. Wer das durchsetzen will, muss die Anordnung des Vorsitzenden nach § 238 II StPO förmlich beanstanden und einen Gerichtsbeschluss herbeiführen — sonst ist die Rüge in der Revision präkludiert. Das ist hier versäumt worden.
§ 58 I StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung begründet weder ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot. Der Zeuge bleibt taugliches Beweismittel; das Gericht muss ihn hören und bei der Würdigung berücksichtigen, dass er die frühere Aussage kannte.
Deshalb trägt der Ablehnungsgrund nicht. Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen darf nicht nach § 244 III 2 StPO als unzulässig verworfen werden — unzulässig ist die Beweiserhebung nicht. Und die Ablehnung wegen völliger Ungeeignetheit nach § 244 III 3 Nr. 4 StPO scheidet aus, weil sie eine vorweggenommene Würdigung des Beweiswerts wäre; genau die ist dort verboten.
Was das Gericht darf, ist etwas anderes: Es darf die Anwesenheit in den Urteilsgründen gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führen. Der Unterschied zwischen „ich höre ihn nicht“ und „ich glaube ihm nicht“ entscheidet in der Revision über Erfolg oder Misserfolg.
Ergänzend: § 58 I StPO gilt nicht für den Nebenkläger. Ihm steht nach § 397 I 1 StPO die Anwesenheit während der ganzen Verhandlung zu, auch wenn er als Zeuge vernommen wird. Wer ihn hinausschickt, entzieht ihm ein gesetzliches Recht.