S3-12 · Notwendige Verteidigung in der Hauptverhandlung — §§ 140, 141, 145 StPO — Streitfall

Abwandlung: Rechtsanwalt Vitz erklärt nach zwanzig Minuten Aktenlektüre, er sei bereit zu verhandeln. Die Akte umfasst rund 1.200 Blatt, darunter ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit. Der Vorsitzende verhandelt durch; Grzesik wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. In der Revision rügt der neue Verteidiger, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt worden.

Trägt die Rüge?

Lösung

Das hängt davon ab, ob man die Erklärung des Verteidigers als abschließend ansieht; darüber wird gestritten.

Der Wortlaut spricht für das Gericht: § 145 III StPO knüpft die Pflicht zur Unterbrechung an die Erklärung des neu bestellten Verteidigers. Erklärt er, die Zeit reiche, ist der Tatbestand nicht erfüllt; das Gericht darf verhandeln. Die Verteidigung ist Sache des Verteidigers, und das Gericht darf sich auf seine berufliche Einschätzung verlassen.

Die Gegenauffassung liest § 140 StPO materiell: Die notwendige Verteidigung soll eine wirksame Verteidigung sichern, nicht die Anwesenheit einer Robe. Wo nach den objektiven Umständen — 1.200 Blatt, ein Schuldfähigkeitsgutachten, zwanzig Minuten Vorbereitung — eine sachgerechte Verteidigung ausgeschlossen ist, muss das Gericht von Amts wegen unterbrechen; sonst wird das Verfassungsgebot des fairen Verfahrens und Art. 6 III lit. c EMRK unterlaufen. Die Erklärung des Verteidigers sei ein Indiz, keine Freizeichnung.

Die zweite Auffassung überzeugt in ihrem Kern, hat aber eine Grenze, die man benennen muss: Das Gericht darf die Verteidigung nicht bevormunden. Tragfähig ist deshalb eine Evidenzschwelle — das Gericht muss eingreifen, wenn die Unmöglichkeit sachgerechter Verteidigung auf der Hand liegt. Ein Aktenumfang von 1.200 Blatt und ein Gutachten in zwanzig Minuten liegen jenseits dieser Schwelle.

Für die Rügeform ist zu unterscheiden. Wer geltend macht, es sei ohne wirksame Verteidigung verhandelt worden, rügt § 338 Nr. 5 StPO — die bloß formale Anwesenheit eines völlig unvorbereiteten Verteidigers wird der Abwesenheit gleichgestellt. Wer den Verstoß gegen § 145 III StPO als solchen angreift, rügt § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss) oder, wenn kein Beschluss ergangen ist, § 337 StPO. Ein sauberer Schriftsatz stützt sich auf alle drei und trägt die Tatsachen nach § 344 II 2 StPO vollständig vor.

Praktisch entschärft wird der Fall durch § 143a II 1 Nr. 3 StPO:

  • Ist keine angemessene Verteidigung gewährleistet
  • ist die Bestellung aufzuheben
  • ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen

Wer den Antrag noch in der Hauptverhandlung stellt und protokollieren lässt, hat die Rüge gesichert, unabhängig davon, wie das Gericht entscheidet.

Randnotiz für umfangreiche Verfahren: § 144 I StPO erlaubt bis zu zwei zusätzliche Pflichtverteidiger, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Sicherungsverteidiger ist das Mittel gegen genau dieses Problem — er sitzt von Anfang an dabei.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Oft wird § 140 II StPO geprüft, obwohl schon § 140 I Nr. 1 StPO greift. Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, ist die Verteidigung notwendig. Verwechsle außerdem nicht die Absätze des § 145 StPO. Absatz 1 betrifft den Verteidiger, der ausbleibt oder die Verteidigung verweigert: Der Vorsitzende bestellt sofort einen anderen, oder das Gericht setzt aus. Absatz 3 betrifft den neu bestellten Verteidiger, der erklärt, dass ihm die Zeit zur Vorbereitung nicht reicht: Dann ist zu unterbrechen oder auszusetzen.
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