S3-05 · Zuständigkeit nach der Eröffnung — §§ 225a, 269, 270 StPO, § 6a StPO — Streitfall
Vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Fehrlkamp ist Bernd Aschenbrenner wegen Betruges in 43 Fällen angeklagt; zuständig wäre die Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG. In der Hauptverhandlung erklärt Aschenbrenner auf die Belehrung nach § 243 V 1 StPO, er werde schweigen. Danach wird der erste Zeuge vernommen. Erst anschließend erhebt seine Verteidigerin den Einwand der Unzuständigkeit nach § 6a StPO.
Ist der Einwand präkludiert?
Lösung
Nach überwiegender Auffassung ja — die Grenze ist der Beginn der Vernehmung zur Sache, und der schweigende Angeklagte hat diesen Punkt mit seiner Erklärung passiert.
§ 6a S. 1 StPO: Bis zur Eröffnung prüft das Gericht die Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 74 II, §§ 74a, 74c GVG von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur noch auf Einwand des Angeklagten beachten (§ 6a S. 2 StPO), und der Einwand ist nur bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung möglich (§ 6a S. 3 StPO).
Für die örtliche Zuständigkeit gilt dieselbe Konstruktion: Amtsprüfung bis zur Eröffnung (§ 16 I 1 StPO), danach nur auf Einwand (§ 16 I 2 StPO), Grenze wieder der Beginn der Vernehmung zur Sache (§ 16 I 3 StPO). Der zweite Absatz der Vorschrift betrifft die Anklage der Europäischen Staatsanwaltschaft und verweist für die zeitliche Grenze auf dieselbe Regel (§ 16 II 2 StPO).
Wird der Einwand rechtzeitig erhoben und für begründet gehalten, entscheidet wieder der Zeitpunkt: Vor Beginn der Hauptverhandlung gilt § 225a IV StPO — Vorlage nach den Absätzen 1 bis 3, oder, wenn dem eigenen Spruchkörper nach § 74e GVG der Vorrang zukommt, Verweisung an die andere Kammer mit bindender Wirkung (§ 225a IV 2 StPO). Nach Beginn der Hauptverhandlung gilt § 270 I 2 StPO.
Der Streit: Wann beginnt bei einem schweigenden Angeklagten die „Vernehmung zur Sache“? Die überwiegende Auffassung stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem die Vernehmung stattgefunden hätte, also auf die Erklärung nach der Belehrung nach § 243 V 1 StPO; wer schweigt, verliert den Einwand damit. Dagegen wird eingewandt, eine nicht stattfindende Vernehmung könne nicht „beginnen“, und ein Präklusionstatbestand dürfe nicht zulasten des Angeklagten über seinen Wortlaut hinaus gedehnt werden — die Grenze sei dann der Beginn der Beweisaufnahme.
Die praktische Antwort ist unstreitig: Wer die Zuständigkeit angreifen will, tut es vor der Belehrung nach § 243 V 1 StPO. Der Einwand kostet nichts, und die Streitfrage stellt sich gar nicht.
Revision: § 338 Nr. 4 StPO erfasst nur den Fall, dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ist der Einwand präkludiert, kann auch das Revisionsgericht die Zuständigkeit nicht mehr beanstanden. Offen bleibt allein die Willkürgrenze: Eine Verweisung nach § 270 StPO, die jeder sachlichen Grundlage entbehrt, bindet das höhere Gericht nicht.
Nicht verwechseln: Die Besetzungsrüge nach §§ 222a, 222b StPO betrifft die Zusammensetzung des Spruchkörpers, nicht seine Zuständigkeit. Sie hat eigene Fristen und eine eigene Präklusion.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Der Klassiker ist der Griff zu § 209 StPO, wenn längst eröffnet ist. Deshalb lohnt eine Zeitleiste am Rand des Entwurfs: bis Eröffnung §§ 209, 209a StPO — danach bis zum Beginn der Hauptverhandlung § 225a StPO — ab Beginn der Hauptverhandlung § 270 StPO — und über allem § 269 StPO, der die Richtung vorgibt. Der zweite Fehler ist die Verwechslung von Vorlage und Verweisung: Bei § 225a StPO entscheidet das höhere Gericht über die Übernahme, bei § 270 StPO ist es gebunden. Wer als Verteidiger Zuständigkeitseinwände hat, bringt sie am ersten Verhandlungstag, bevor der Angeklagte irgendetwas erklärt.