S3-02 · Der Umgrenzungsmangel und seine Fortwirkung — §§ 200 I, 206a, 260 III StPO — Variante
Die Staatsanwaltschaft Kraudstedt klagt die Pflegedienstleiterin Ines Wollner an. Der Anklagesatz wirft ihr vor, in der Zeit von Januar bis Juni 2025 gegenüber der Pflegekasse in mindestens 24 Fällen Leistungen abgerechnet zu haben, die nicht erbracht worden waren, und dadurch einen Schaden von insgesamt 38.400 Euro verursacht zu haben. Der Anklagesatz führt die 24 Abrechnungen einzeln mit Datum, Vorgangsnummer und Betrag auf. Er sagt jedoch nicht, worin die Täuschung bestanden haben soll, und benennt als anzuwendende Vorschrift § 263a StGB statt § 263 StGB. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen besteht aus drei Sätzen. Das Schöffengericht hat eröffnet.
Liegt ein Verfahrenshindernis vor?
Lösung
Nein. Das sind Informationsmängel — sie werden durch den Hinweis geheilt, das Verfahren läuft weiter.
Die Informationsfunktion soll den Angeschuldigten in die Lage versetzen, sich zu verteidigen: Er soll wissen, welche Delikte und welche Rechtsfolgen im Raum stehen. Ihre Verletzung ist ein Fehler, aber kein Verfahrenshindernis, weil sich der Nachteil im Verfahren ausgleichen lässt.
Die falsche rechtliche Würdigung ist der Musterfall. Ist die Tat umgrenzt, darf das Gericht sie abweichend beurteilen (§ 264 II StPO) und muss nur nach § 265 I StPO hinweisen. Auch das Fehlen einzelner gesetzlicher Merkmale im Anklagesatz bleibt in diesem Rahmen.
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verlangt § 200 II 1 StPO, sein Fehlen berührt die Wirksamkeit aber nicht. Die Argumente stehen im Gesetz selbst: Bei Anklage zum Strafrichter darf es ganz entfallen (§ 200 II 2 StPO); bei der neuen Anklageschrift nach § 207 III 1 StPO darf davon abgesehen werden (§ 207 III 2 StPO); und die Nachtragsanklage kommt ohne aus, weil § 266 II 2 StPO nur auf § 200 I StPO verweist.
Dasselbe gilt, wenn die zum Strafrichter erhobene Anklage über § 209 II StPO dem Landgericht vorgelegt wird: Sie wird dadurch nicht unwirksam, ein Verfahrenshindernis entsteht nicht (BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 36/20).
Ebenfalls kein Verfahrenshindernis ist die unterbliebene Mitteilung der Anklageschrift nach § 201 I 1 StPO. Der Verstoß wird durch die nachträgliche Mitteilung geheilt; der Eröffnungsbeschluss bleibt wirksam und muss nicht wiederholt werden (BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – 4 StR 533/19).
Der Merksatz: Die Umgrenzung betrifft das Ob des Verfahrens, die Information das Wie der Verteidigung. Wer die beiden vertauscht, stellt entweder ein tragfähiges Verfahren ein oder verhandelt über eine Anklage, die nichts umgrenzt.