S2-46 · Einspruch, Verwerfung, Nichterlass — Variante
In einem anderen Verfahren ist der Einspruch zulässig; Termin zur Hauptverhandlung ist auf den 11. Juni 2026 bestimmt und die Ladung ordnungsgemäß zugestellt. Der Angeklagte Marvin Lohbeck erscheint nicht und entschuldigt sich nicht. Sein Pflichtverteidiger ist anwesend, erklärt, er vertrete den Angeklagten, und legt auf Nachfrage keine Vertretungsvollmacht vor.
Was geschieht?
Lösung
Der Einspruch wird durch Urteil verworfen — die Bestellung zum Pflichtverteidiger ersetzt die Vertretungsvollmacht nicht.
Urteil
Der Einspruch des Angeklagten Marvin Lohbeck gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Redderau vom 24. April 2026 – 7 Cs 302 Js 4126/26 – wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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§ 412 S. 1 StPO erklärt § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 StPO für entsprechend anwendbar. Verworfen wird also, wenn bei Beginn des Termins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.
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Denselben Begriff verwendet § 411 II 1 StPO: Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Eine allgemeine Verteidigervollmacht genügt nicht, und die Bestellung als Pflichtverteidiger enthält keine Vertretungsbefugnis — sie regelt die Verteidigung, nicht die Stellvertretung.
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Die Prüfung hat vier Punkte, die in dieser Reihenfolge abzuarbeiten sind: zulässiger Einspruch — ordnungsgemäße Ladung — unentschuldigtes Ausbleiben — keine wirksame Vertretung. Fehlt einer, ist zur Sache zu verhandeln.
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Gegen das Verwerfungsurteil stehen Berufung (§ 312 StPO) und Sprungrevision (§ 335 I StPO) offen. Daneben kann der Angeklagte binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung beanspruchen, § 329 VII 1 StPO; darüber ist er bei der Zustellung zu belehren, § 329 VII 2 StPO.
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Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, § 411 III 1 StPO. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam, § 411 III 2 StPO i. V. m. § 303 S. 1 StPO. Dasselbe gilt für eine nachträgliche Beschränkung, die der Sache nach eine Teilrücknahme ist.
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Wird zur Sache verhandelt, ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden, § 411 IV StPO. Ein Verschlechterungsverbot besteht nicht — mit dem Einspruch entfällt der Bonus, den die widerspruchslose Hinnahme des Strafbefehls bedeutet hätte.