S2-45 · Inhalt, Erlass, Zustellung, Rechtskraft

Der Entwurf zum Strafbefehl gegen Josip Baric (Trunkenheitsfahrt, 1,32 Promille, geständig auch zu Trinkmenge und eigener Einschätzung beim Losfahren, Führerschein seit dem 7. März 2026 in amtlicher Verwahrung) ist zu schreiben. Beantragt werden 50 Tagessätze zu je 45 Euro, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre von zehn Monaten.

Was muss der Strafbefehl enthalten, und wie sieht der Text aus?

Lösung

Die sieben Angaben des § 409 I 1 StPO, in direkter Anrede, mit Rechtsfolgen und Belehrung.

Amtsgericht Talheide — 5 Cs 214 Js 1180/26

Strafbefehl

gegen Josip Baric, geboren am 18. September 1984 in Talheide, wohnhaft Nesselstiege 12, Talheide, Kraftfahrzeugmechaniker, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger. Ein Verteidiger ist nicht bestellt.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben folgenden Sachverhalt:

Am 7. März 2026 fuhren Sie gegen 21.40 Uhr mit Ihrem Personenkraftwagen Marke Vareda, amtliches Kennzeichen TAL-RQ 812, auf öffentlichen Straßen über eine Strecke von etwa sechs Kilometern vom Bruchmühlenweg in Talheide bis zum Ockenbachweg, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Ihnen am selben Tag um 22.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille. Zuvor hatten Sie zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr in einer Gaststätte fünf Glas Bier und zwei Schnäpse getrunken und fühlten sich beim Einsteigen erheblich alkoholisiert; dass Sie deshalb nicht mehr fahrsicher waren, nahmen Sie zumindest billigend in Kauf. Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Sie werden daher beschuldigt, vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen,

strafbar als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB.

Beweismittel: Ihre geständige Einlassung; die Zeugen POK Wehrmann und POM’in Struve; das Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. März 2026.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45 Euro festgesetzt. An die Stelle eines uneinbringlichen Tagessatzes tritt ein Tag Freiheitsstrafe.

Die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen; Ihr Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von zehn Monaten darf Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Amtsgericht Talheide schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen den Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird, wird er rechtskräftig und vollstreckbar.

Talheide, 2. April 2026 Vollmer, Richter am Amtsgericht

  • § 409 I 1 StPO zählt sieben Angaben auf: Personalien (Nr. 1), Name des Verteidigers (Nr. 2), Bezeichnung der Tat mit Zeit und Ort sowie der gesetzlichen Merkmale (Nr. 3), die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und Gesetz (Nr. 4), die Beweismittel (Nr. 5), die Festsetzung der Rechtsfolgen (Nr. 6) und die Belehrung über den Einspruch nebst dem Hinweis auf Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (Nr. 7).

  • Nummer 4 bestimmt zugleich die Zitierweise: In der Paragrafenkette wird ausgeschrieben — „§§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB“. Dasselbe gilt für die Anklageschrift und für den Antrag im beschleunigten Verfahren, der wie eine Anklageschrift aufgebaut ist. Im Fließtext der Verfügung, im Vermerk und in gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen bleibt es dagegen bei der Kurzform mit römischer Absatzziffer („§ 170 II 1 StPO“).

  • Der Sachverhalt braucht dieselbe Genauigkeit wie ein Anklagesatz: Zeit, Ort, alle objektiven und alle subjektiven Merkmale. Der einzige Unterschied ist die direkte Anrede. Wer „der Beschuldigte“ schreibt, hat das Formular verwechselt. Der abstrakte Teil folgt dem Gesetzeswortlaut: § 316 I StGB spricht von „im Verkehr“, nicht von „im Straßenverkehr“ — diese Wendung gehört zu § 315c StGB.

  • Die Schuldform trägt der Sachverhalt, nicht die Promillezahl. Aus 1,32 Promille folgt die absolute Fahruntüchtigkeit, nicht der Vorsatz. Wer „vorsätzlich“ in den Anklagesatz und in die rechtliche Bezeichnung schreibt, muss Tatsachen nennen, aus denen sich Kenntnis oder billigende Inkaufnahme ergibt — Trinkmenge, Trinkzeitraum, eigene Wahrnehmung beim Losfahren. Trägt die Akte das nicht, bleibt nur die fahrlässige Begehung, § 316 II StGB.

  • Wird eine Freiheitsstrafe verhängt, mit Strafvorbehalt verwarnt oder ein Fahrverbot angeordnet, tritt nach § 409 I 2 StPO eine Belehrung entsprechend § 268a III StPO oder § 268c S. 1 StPO hinzu. Und § 409 I 3 StPO erklärt § 267 VI 2 StPO für entsprechend anwendbar: Kam die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Art der Tat in Betracht und wird sie nicht angeordnet, muss das begründet werden.

  • Die Gesamtsumme der Geldstrafe muss nicht angegeben werden; der Gesetzeswortlaut verlangt sie nicht. Wer sie ausrechnet, schafft eine überflüssige Fehlerquelle.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I 1 StPO; sie gehört in den Strafbefehl, auch wenn sie selbstverständlich erscheint. Auferlegt werden nur die Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a I 1 StPO). Die eigenen notwendigen Auslagen des Verurteilten (§ 464a II StPO) werden ihm nicht auferlegt — sie werden ihm lediglich nicht erstattet. Der Zusatz „und Ihre notwendigen Auslagen“ ist deshalb falsch, auch wenn er im Ergebnis nichts ändert.

  • Erlassen wird der Strafbefehl durch den Richter. § 408 III 1 StPO verpflichtet ihn dazu, „wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen“ — also: Prozessvoraussetzungen vorhanden, keine Verfahrenshindernisse, Voraussetzungen des § 407 StPO erfüllt, hinreichender Tatverdacht gegeben und Übereinstimmung im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.

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