S2-41 · Mitteilungen, Interna, Asservate, Handakte — Variante
Dieselbe Staatsanwaltschaft, 214 Js 2071/26: Die Beschuldigte Ivanka Petrova sitzt seit dem 4. Februar 2026 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Talheide – 8 Gs 87/26 – in der Justizvollzugsanstalt Brambeck in Untersuchungshaft und wird wegen Bandendiebstahls zum Schöffengericht angeklagt.
Welche Ziffern kommen hinzu?
Lösung
Die haftbezogenen Mitteilungen nach § 114d II 2 StPO und eine deutlich kürzere Wiedervorlage.
VII. Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift an die Justizvollzugsanstalt Brambeck sowie Mitteilung der Anklageerhebung an das Amtsgericht Talheide – Ermittlungsrichter – zu 8 Gs 87/26 als das nach § 126 I 1 StPO zuständige Gericht, § 114d II 2 StPO.
[…]
XI. V. v.; WV HA mE / SV z. T. / sp. 4 Wochen — Haftsache.
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§ 114d II 2 StPO enthält beide Anordnungen in einem Satz: Die Staatsanwaltschaft übermittelt der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 I StPO zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit. Zwei Empfänger, eine Norm.
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Der Grund für die zweite Mitteilung ist der Zuständigkeitswechsel: Mit der Anklageerhebung geht die Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter auf das mit der Sache befasste Gericht über, § 126 II 1 StPO. Der Ermittlungsrichter muss wissen, dass er nicht mehr zuständig ist.
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MiStra Nr. 43 wird hier gern zu viel verfügt. Sie betrifft Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte und greift, wenn gegen eine bereits inhaftierte Person ein weiteres Verfahren eingeleitet wird. Für das Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen wird, ist § 114d II 2 StPO die richtige Grundlage.
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Die Wiedervorlage wird an die Haftprüfungsfrist des § 121 I StPO gekoppelt. Drei Monate sind hier falsch: Wer die Vorlage an das Oberlandesgericht vorbereiten muss, braucht die Handakte Wochen vor Fristablauf auf dem Tisch — daher vier Wochen und der Zusatz „Haftsache“. Berechnet und ausgewiesen wird die Frist selbst nicht hier, sondern im Rubrum der Anklageschrift.