S2-35 · Sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts
Die Staatsanwaltschaft Hallbrunn klagt Tobias Reindl wegen Diebstahls zum Strafrichter an. Der Strafrichter liest die Akte und meint, aus der Aussage der Zeugin ergebe sich ein räuberischer Diebstahl; außerdem erwartet er wegen zahlreicher Vorstrafen mehr als zwei Jahre. Zu prüfen sind drei Zeitpunkte:
- vor der Eröffnung
- nach der Eröffnung vor Beginn der Hauptverhandlung
- in der Hauptverhandlung
Wie geht der Strafrichter jeweils vor?
Lösung
Nach oben gibt es keine Verweisung, sondern eine Vorlage — erst in der Hauptverhandlung wird verwiesen.
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Grundlage ist § 6 StPO: Die sachliche Zuständigkeit prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen. Kein Einwand ist nötig. Das unterscheidet sie von der örtlichen Zuständigkeit (§ 16 I 2 StPO) und von der Zuständigkeit besonderer Strafkammern, die nach der Eröffnung nur noch auf Einwand des Angeklagten zu beachten ist (§ 6a S. 2, 3 StPO).
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Vor der Eröffnung: Der Strafrichter legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Schöffengericht zur Entscheidung vor (§ 209 II StPO). Er lehnt die Eröffnung nicht ab, und er verweist nicht.
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Nach der Eröffnung, vor Beginn der Hauptverhandlung: dasselbe Verfahren über § 225a I 1 StPO. Das höhere Gericht entscheidet durch Beschluss, ob es die Sache übernimmt (§ 225a I 2 StPO); der Angeklagte kann innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist einzelne Beweiserhebungen beantragen (§ 225a II 1 StPO). Der Übernahmebeschluss bezeichnet Angeklagten und Gericht (§ 225a III 1 StPO).
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Nach Beginn der Hauptverhandlung: Verweisung durch Beschluss (§ 270 I 1 StPO), der die Wirkung eines eröffnenden Beschlusses hat (§ 270 III StPO).
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Auch innerhalb desselben Amtsgerichts ist das Schöffengericht gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung; Vorlage und Verweisung gelten also im eigenen Haus (BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 360/20). Für die besonderen Strafkammern und für die Jugendgerichte ordnet § 209a StPO dasselbe an.
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In der Akte sieht das so aus: „U. m. A. an das Amtsgericht Hallbrunn – Schöffengericht – zur Entscheidung über die Übernahme, § 225a I 1 StPO.“ Der Zusatz „unter Wiederholung der in der Anklage gestellten Anträge“ entfällt — die Anklage ist längst erhoben, vorgelegt wird allein zur Übernahme. Die Staatsanwaltschaft vermittelt die Vorlage, sie entscheidet nicht über sie.