S2-34 · Die sachliche Zuständigkeit von Landgericht und Oberlandesgericht — Variante
Bei einem der Einbrüche hat Wolniak den Schmuck schon in seiner Tasche, als ihm im Flur die 81-jährige Bewohnerin Henrike Baltes entgegentritt. Er fesselt und knebelt sie, um mit der Beute ungestört abziehen zu können, und bedenkt dabei die Erstickungsgefahr nicht. Baltes stirbt. In einem Parallelverfahren gegen einen Mitbeschuldigten steht ein versuchter Totschlag im Raum, bei dem nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist. Der Mitbeschuldigte ist 34 Jahre alt. Beide Verfahren sind beim Landgericht Vellbach anhängig.
Welcher Spruchkörper ist jeweils zuständig?
Lösung
Beide Male das Schwurgericht, und zwar unabhängig von der Straferwartung.
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Wolniak wird bei einem bereits vollendeten Diebstahl auf frischer Tat betroffen und wendet Gewalt an, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das ist der räuberische Diebstahl des § 252 StGB; weil er den Tod wenigstens leichtfertig verursacht hat, tritt § 251 StGB hinzu.
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Zuständig ist damit das Schwurgericht nach § 74 II 1 Nr. 13 GVG — räuberischer Diebstahl mit Todesfolge (§ 252 StGB in Verbindung mit § 251 StGB). Für den versuchten Totschlag folgt dasselbe aus Nr. 4 (§ 212 StGB): Die Zuweisung knüpft an die Straftat, nicht an eine Prognose; deshalb geht auch der Versuch mit einer Straferwartung von zwei Jahren zum Schwurgericht.
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Auf die Nachbarnummer kommt es genau an. Nr. 12 erfasst den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) — dort dient die Gewalt der Wegnahme. Hier war die Wegnahme schon vollzogen, die Gewalt sichert nur noch die Beute; das ist Nr. 13. Die räuberische Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 StGB) steht unter Nr. 14, und Nr. 5 ist weggefallen — wer den Katalog durchzählt, statt ihn zu lesen, verrutscht genau hier. Eine falsche Nummer kostet zweimal: im Zuständigkeitssatz der Anklageschrift und in der Zuleitung.
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Nicht aufgeführt ist die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Sie führt nicht zum Schwurgericht; über den Spruchkörper entscheidet dann allein die Straferwartung.
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Treffen mehrere besondere Strafkammern zusammen, gilt die Rangfolge des § 74e GVG: Schwurgericht vor Wirtschaftsstrafkammer vor der Strafkammer nach § 74a GVG. Wichtig ist die Kehrseite: Die Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c I 1 GVG) und die Jugendkammer (§ 74b S. 1 GVG) begründen keine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts — sie verteilen die Sachen innerhalb des Landgerichts, das über § 24 I 1 GVG zuständig sein muss.
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Besetzung: Als Schwurgericht beschließt die große Strafkammer stets drei Richter und zwei Schöffen (§ 76 II 3 Nr. 1 GVG).
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Zuleitung: Landgericht Vellbach – Schwurgericht –.