S2-31 · Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, Beweismittel, Anträge — Streitfall

Drei Fragen aus der Korrektur. Erstens: In einer Strafrichtersache mit schwieriger Beweislage — Aussage gegen Aussage bei einer Körperverletzung — hat der Referendar geschrieben „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: (erlassen)“. Zweitens: In einer anderen Sache hat er die geständige Einlassung als „Beweismittel Nr. 1: Geständnis des Angeschuldigten“ aufgeführt. Drittens: Bei einer Zeugin, die von ihrem gewalttätigen Ex-Partner nicht gefunden werden soll, hat er die vollständige Anschrift in die Beweismittelliste geschrieben.

Was ist an den drei Punkten zu beanstanden?

Lösung

Der erste Punkt ist ein Verstoß gegen Nr. 112 RiStBV, der zweite dogmatisch angreifbar, aber praxisüblich, der dritte ein Fehler mit realen Folgen.

  • Zum Weglassen des wesentlichen Ergebnisses: § 200 II 2 StPO erlaubt, davon abzusehen, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. Nr. 112 I RiStBV schränkt das ein: Auch dann soll das wesentliche Ergebnis aufgenommen werden, wenn die Sach- oder Rechtslage Schwierigkeiten bietet. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist der Musterfall dafür. In der Klausur ist das wesentliche Ergebnis häufig ausdrücklich erlassen; dann — und nur dann — schreibt man die Zeile „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: (erlassen)“.

  • Zum Geständnis als Beweismittel: Streng genommen ist die Einlassung des Angeschuldigten kein Beweismittel. Für die Schuld- und Straffrage gilt das Strengbeweisverfahren; die Beweisaufnahme, zu der § 244 II StPO das Gericht von Amts wegen verpflichtet, kennt nur vier Beweismittel — Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Der Angeklagte ist Verfahrensbeteiligter, nicht Beweismittel, und er kann seine Einlassung jederzeit ändern. Die Praxis führt sie gleichwohl an erster Stelle auf, weil das Gericht wissen muss, womit es rechnen kann. Wer der dogmatischen Linie folgen will, schreibt „Einlassung des Angeschuldigten“ statt „Geständnis“. Das ist zugleich präziser, weil sich Geständnisse widerrufen lassen.

  • Zur Anschrift: Nach § 200 I 3 StPO ist ohnehin nur der Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, nicht die vollständige Anschrift. Besteht darüber hinaus begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass die Angabe Rechtsgüter der Zeugin gefährdet, kann ihr nach § 68 II 1 StPO gestattet werden, eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Soll auch der Wohnort geheim bleiben, ist nach § 200 I 5 StPO anzugeben, dass die Identität oder der Wohnort nicht offenbart werden soll. Die Anklageschrift geht an den Angeschuldigten (§ 201 I 1 StPO) — was darin steht, weiß er.

  • Für die Akte folgt daraus eine Reihenfolge: erst prüfen, ob eine Gefährdung im Raum steht, dann die Zeugin nach § 68 IV 1 StPO auf ihre Befugnisse hinweisen, dann die Beweismittelliste schreiben. Wer die Liste zuerst schreibt, hat die Anschrift schon aus der Hand gegeben.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erzählt den Sachverhalt nicht noch einmal. Es erklärt, warum die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz für beweisbar hält, und würdigt dazu die Beweismittel. Für die Beweismittelliste gehst du den Anklagesatz Merkmal für Merkmal durch und fragst, womit jedes Merkmal bewiesen wird. Den Auszug aus dem Bundeszentralregister führst du als Urkunde mit auf.
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