S2-29 · Der abstrakte Anklagesatz — Streitfall

Drei Fragen aus derselben Klausurbesprechung. Erstens: Robert Zawadzki, Bademeister, sieht ein Kind untergehen und greift nicht ein; das Kind stirbt. Zweitens: Katja Ohnesorg stiehlt aus einer offenen Friedhofskapelle einen Kerzenständer; die Staatsanwaltschaft nimmt einen unbenannten besonders schweren Fall an. Drittens: Fabian Sittler wird als Alleintäter wegen eines Wohnungseinbruchs angeklagt, obwohl er die Tat mit einem bislang unbekannten Mittäter beging.

Wie werden Unterlassen, unbenannter besonders schwerer Fall und Mittäterschaft im abstrakten Anklagesatz behandelt?

Lösung

Beim Unterlassen ist umstritten, ob es mitformuliert wird; der unbenannte besonders schwere Fall bekommt eine feste Formel; die Mittäterschaft bleibt bei Einzelanklage außen vor.

  • Unterlassen. Die eine Auffassung formuliert es aus: „es unterlassen zu haben, den Tod eines Menschen abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Erfolg nicht eintritt“. Dafür spricht die Informationsfunktion — der Vorwurf lautet gerade nicht auf ein Tun. Die Gegenauffassung lässt es weg und weist die Begehungsform allein über § 13 I StGB in der Paragrafenkette aus; dafür spricht, dass § 13 StGB kein Tatbestandsmerkmal des Besonderen Teils liefert, sondern eine Zurechnungsregel des Allgemeinen Teils. Der sichere Weg: Der konkrete Anklagesatz schildert die Garantenstellung und das Nichtstun so genau, dass der Vorwurf ohnehin klar ist; der abstrakte Satz bleibt beim Gesetzeswortlaut; § 13 I StGB steht in der Kette. In der rechtlichen Bezeichnung taucht das Unterlassen jedenfalls nicht auf — dort steht schlicht „Totschlag“.

  • Unbenannter besonders schwerer Fall. Hier lassen sich keine Merkmale zitieren, weil das Gesetz keine nennt. Die Formel lautet:

Die Angeschuldigte wird daher beschuldigt, in einem besonders schweren Fall eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sie sich rechtswidrig zuzueignen,

strafbar als Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 1 StGB.

In die rechtliche Bezeichnung wandert der besonders schwere Fall dagegen nicht — dort steht schlicht „Diebstahl“. Für minder schwere Fälle gilt beides nicht: Sie werden weder formuliert noch in die rechtliche Bezeichnung aufgenommen. - Mittäterschaft bei Einzelanklage. Wird nur Sittler angeklagt, bleibt „gemeinschaftlich handelnd“ weg; § 25 II StGB steht in der Kette, und der konkrete Anklagesatz schildert das Zusammenwirken mit dem unbekannten Mittäter. Die Formel „gemeinschaftlich handelnd“ beschreibt keine gesetzlichen Merkmale der Tat, sondern eine Zurechnungsform — sie hat im abstrakten Satz nur dann einen sichtbaren Sinn, wenn beide Namen darunterstehen. - Ein Sonderfall bleibt § 224 I Nr. 4 StGB. Dort ist die gemeinschaftliche Begehung Tatbestandsmerkmal und muss deshalb immer in den abstrakten Satz: „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“. Werden zusätzlich beide Täter angeklagt, entsteht die sperrige Doppelung „gemeinschaftlich handelnd … mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“. Sie ist richtig, weil die beiden Wörter Verschiedenes bezeichnen; wer sie vermeiden will, lässt die Zurechnungsformel weg und verweist auf § 25 II StGB in der Kette. - Umstritten ist schließlich, wie weit Strafzumessungsregeln in den abstrakten Anklagesatz gehören. Regelbeispiele werden mit ihren Merkmalen formuliert, weil sie tatbestandsähnlich beschrieben sind; der unbenannte besonders schwere Fall wird wenigstens mit der obigen Kurzformel angekündigt, weil der verschobene Strafrahmen den Vorwurf mitprägt. Bei minder schweren Fällen und sonstigen Strafrahmenverschiebungen ohne beschriebene Merkmale endet die Aufnahme — sie wirken zugunsten des Angeschuldigten und müssen ihm nicht angekündigt werden.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Im abstrakten Anklagesatz steht der Gesetzeswortlaut, aber nur mit den Varianten, die der Fall verwirklicht. Hat die Angeschuldigte die Sache für sich weggenommen, schreibst du „sie sich rechtswidrig zuzueignen“ und nicht „sich oder einem Dritten“. Bei mehreren Delikten gehört die Konkurrenz in den Satz: „durch dieselbe Handlung“ bei Tateinheit, „durch eine weitere selbständige Handlung“ bei Tatmehrheit.
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