S2-28 · Der konkrete Anklagesatz — Streitfall

Gegen Vitali Mehlhorn liegen 22 Fälle des Erschleichens von Beförderungsleistungen vor. Die Verkehrsbetriebe haben Fahrtdatum, Linie und Uhrzeit jeder Kontrolle dokumentiert. Der Dezernent schreibt: „Der Angeschuldigte benutzte zwischen dem 4. Januar 2026 und dem 28. März 2026 in mindestens 22 Fällen Busse und Straßenbahnen der Verkehrsbetriebe Ehrenbrück, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Die Kontrolleure sagten übereinstimmend aus, er habe jedes Mal behauptet, er habe seine Karte vergessen; das ist ihm nicht zu glauben.“

Was ist an diesem Anklagesatz zu beanstanden?

Lösung

Zwei Fehler: Die Einzeltaten sind nicht umgrenzt, und der Satz enthält eine Beweiswürdigung. Beides ist zu streichen, obwohl die Aktenlage die genaue Fassung ohne Weiteres hergibt.

  • Zur Umgrenzung: Bei Tatmehrheit ist jede Tat für sich zu beschreiben. Liegen Datum, Uhrzeit und Linie vor, gibt es keinen Grund, sie zusammenzufassen. Der Anklagesatz wird tabellarisch oder mit Ziffern gegliedert:

Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeschuldigte benutzte an den nachfolgend aufgeführten Tagen jeweils Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe Ehrenbrück, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und ohne das Entgelt zu entrichten. Er wollte jeweils befördert werden, ohne dafür zu bezahlen.

  • am 4. Januar 2026 gegen 7:42 Uhr in der Straßenbahnlinie 3 zwischen den Haltestellen Auwiesen und Hauptbahnhof,

  • am 9. Januar 2026 gegen 18:05 Uhr in der Buslinie 21 zwischen den Haltestellen Krähenmoor und Am Kalkofen,

  • …

  • Ob ein Sammelanklagesatz bei echten Serientaten genügt, ist umstritten. Für ihn spricht, dass die Umgrenzung auch durch die Angabe eines eng begrenzten Zeitraums, eines gleichbleibenden Tatbildes und einer Mindestzahl gelingen kann; dagegen spricht, dass sich bei einem Freispruch in Einzelfällen nicht bestimmen ließe, welche Taten verbraucht sind. Die Rechtsprechung lässt Zusammenfassungen nur zu, wo Einzelheiten trotz ausgeschöpfter Aufklärung nicht feststellbar sind. Liegen sie in der Akte, ist die Zusammenfassung schlicht Nachlässigkeit.

  • Zur Beweiswürdigung: „Das ist ihm nicht zu glauben“ hat im Anklagesatz nichts zu suchen. Der konkrete Anklagesatz schildert das Geschehen so, wie es die Staatsanwaltschaft für nachweisbar hält — ohne die Gründe dafür. Die Bewertung der Einlassung gehört ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.

  • Ebenso wenig gehört die Zeugenperspektive hinein. „Die Kontrolleure sagten übereinstimmend aus“ macht aus der Tat eine Wahrnehmung. Richtig ist die objektive Schilderung; wer die Zeugen braucht, benennt sie unter den Beweismitteln.

  • Uneinheitlich gehandhabt wird die Bezeichnung „der Zeuge Meier“ im konkreten Anklagesatz. Dagegen spricht, dass die Zeugenrolle erst durch das Verfahren entsteht und die Person zur Tatzeit Fahrgast, Nachbarin oder Kontrolleur war; dafür spricht die schnelle Zuordnung zum Beweismittelteil. Sauber ist die Rollenbezeichnung aus dem Tatgeschehen: „der Kontrolleur Sobotta“. Wer eine Linie wählt, hält sie durch.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Im konkreten Anklagesatz fehlt oft die Absicht, die der Tatbestand verlangt, etwa die Zueignungs- oder die Bereicherungsabsicht. Die Absicht ergibt sich nicht aus dem äußeren Geschehen und muss als Tatsache ausgeschrieben werden. Beim Erschleichen von Leistungen ist das die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265a I StGB). Im Entwurf des Dezernenten fehlt sie, die Musterfassung sagt: „Er wollte jeweils befördert werden, ohne dafür zu bezahlen.“
In der App bearbeiten