S2-26 · Zweck und Bestandteile der Anklageschrift — Streitfall

Die Staatsanwaltschaft klagt Sonja Achterberg wegen Betruges an. Der konkrete Anklagesatz lautet: „Die Angeschuldigte veranlasste im Zeitraum von Januar 2024 bis Dezember 2025 in mindestens 34 Fällen Kundinnen ihres Kosmetikstudios dazu, Vorauszahlungen für nie erbrachte Behandlungen zu leisten, wodurch ein Schaden von insgesamt rund 19.000 EUR entstand.“ Namen der Geschädigten, Einzelbeträge und Einzeltage fehlen. Das Gericht eröffnet. Im dritten Hauptverhandlungstermin beantragt die Verteidigung Einstellung.

Was folgt aus dem Mangel?

Lösung

Der Anklagesatz verfehlt die Umgrenzungsfunktion; das ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Vertreten wird allerdings, dass eine Korrektur in der Hauptverhandlung möglich bleibt, so dass es nicht zwingend bei der Einstellung bleibt.

  • Zu trennen sind zwei Mängeltypen. Berührt der Fehler nur die Informationsfunktion — die Tat ist identifizierbar, aber unvollständig beschrieben —, liegt kein Verfahrenshindernis vor, sondern ein heilbarer Verfahrensfehler; geholfen wird mit einem Hinweis nach § 265 StPO (BGH, Urteil vom 11.03.2020 – 2 StR 478/19).

  • Berührt der Fehler die Umgrenzungsfunktion, ist die Anklage unwirksam. Dann fehlt eine Prozessvoraussetzung, und das Verfahren ist nach § 260 III StPO durch Urteil einzustellen.

  • Hier greift der zweite Fall. Aus 34 gleichartigen Taten in 24 Monaten lässt sich keine einzelne Tat herausschälen. Weder weiß die Angeschuldigte, gegen welchen Vorwurf sie sich verteidigen soll, noch ließe sich später bestimmen, welche Taten verbraucht sind. Das verlangt Art. 103 III GG.

  • Vertreten wird, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung klarstellen kann, welche Taten gemeint sind — Geschädigte, Daten, Beträge —, und dass der Eröffnungsbeschluss anschließend nachgeholt wird. Wer das ablehnt, verweist darauf, dass die Klarstellung der Sache nach eine neue Anklage ist, über die das Gericht im Zwischenverfahren zu befinden hätte, und dass die Zulassungsentscheidung nicht rückwirkend auf einen erst später bestimmten Gegenstand erstreckt werden kann.

  • Für den Referendar zählt die Reihenfolge im Aufbau: erst prüfen, welche Funktion verletzt ist, dann die Rechtsfolge. Wer mit „§ 265 StPO“ beginnt, hat schon im Ansatz falsch geprüft.

  • Praktische Konsequenz für die Anklageschrift selbst: Bei Serientaten wird jede Tat mit eigener Ziffer, eigenem Datum, eigenem Geschädigten und eigenem Betrag aufgeführt. Wenn Einzeldaten nicht mehr feststellbar sind, hilft ein tabellarischer Aufbau mit dem jeweils engsten noch belegbaren Zeitfenster — nicht ein Sammelsatz.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
In der Hauptverhandlung verliest der Staatsanwalt nur den Anklagesatz, nicht das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 243 III 1 StPO). Alles, was eine Tat von anderen unterscheidet, gehört deshalb in den Anklagesatz: bei jeder Tat Datum, Ort, Geschädigter und Betrag. Ins wesentliche Ergebnis kommt die Beweiswürdigung, also warum die Staatsanwaltschaft die Taten für nachweisbar hält.
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