S2-24 · Das Mitteilungssystem nach der Einstellung — Streitfall

Vier Vorgänge landen am selben Tag auf dem Tisch. (a) Ein anonymer Brief hatte auf einen Subventionsbetrug hingewiesen; das Verfahren wird eingestellt. (b) Eine Streifenbesatzung hatte von Amts wegen eine Anzeige gefertigt, nachdem sie auf Streife einen beschädigten Zigarettenautomaten bemerkt hatte; der Täter bleibt unbekannt. (c) Ein Nachbar hatte nachts wegen Lärms den Notruf gewählt; daraus wurde ein Verfahren wegen Körperverletzung, das mangels Nachweises eingestellt wird. (d) Ein Verletzter hatte angezeigt, seine Anzeige aber vier Wochen später schriftlich zurückgenommen und erklärt, er wolle mit der Sache nichts mehr zu tun haben.

Wer erhält jeweils eine Mitteilung?

Lösung

In keinem der vier Fälle ergeht ein Bescheid an einen Anzeigeerstatter — aber jedes Mal aus einem anderen Grund, und jedes Mal muss das in der Verfügung stehen.

  • (a) Anonyme Anzeige. Es gibt keinen Adressaten. Die Verfügung hält das fest, damit die Geschäftsstelle nicht sucht: > Bescheid an den Anzeigeerstatter entfällt; die Anzeige ist anonym eingegangen.

  • (b) Amtsanzeige. Antragsteller im Sinne des § 171 S. 1 StPO ist, wer erkennbar eine Strafverfolgung veranlassen wollte. Die Polizei wird von Amts wegen tätig und ist nicht Antragstellerin; sie erhält nur den Verfahrensausgang nach MiStra Nr. 11 II. Zu beachten ist MiStra Nr. 11 IV 1: In Verfahren gegen Unbekannt unterbleibt auch diese Mitteilung von Amts wegen. Hier ist der Täter unbekannt — sie entfällt.

  • (c) Notruf. Ein Anruf, der eine Störung beenden soll, bringt noch keinen Verfolgungswillen zum Ausdruck. Der Nachbar ist weder Antragsteller noch Verletzter: > Bescheid an den Anrufer entfällt; der Notruf lässt kein Verfolgungsinteresse erkennen.

  • (d) Rücknahme der Anzeige. Wer ausdrücklich erklärt, mit der Sache nichts mehr zu tun haben zu wollen, verzichtet auf die Nachricht. Der Bescheid unterbleibt; die Verfügung nennt den Grund. Bei einem Antragsdelikt wäre zusätzlich zu prüfen, ob in der Erklärung zugleich die Rücknahme des Strafantrags nach § 77d I 1 StGB liegt — dann wäre die Einstellung aus prozessualen Gründen auszusprechen und die Kostenfolge des § 470 S. 1 StPO zu bedenken.

  • Umstritten ist die in der Praxis anzutreffende Handhabung, den Bescheid bei hartnäckigen Wiederholungseingaben zu verweigern. Dafür spricht der Aufwand, dagegen der klare Wortlaut des § 171 S. 1 StPO, der keine Ausnahme kennt. Wer den Bescheid unterlässt, sollte das jedenfalls begründen und darf die Belehrung nicht mit weglassen, wenn der Betroffene Verletzter ist — sonst läuft die Frist nach § 172 I 3 StPO ohnehin nicht.

  • Für den Verletzten, der nicht angezeigt hat, bleibt es in allen vier Fällen bei § 406d I 1 Nr. 1 StPO: Mitteilung nur auf Antrag. Nach § 406d III 1 StPO ist er allerdings nach der Einstellung über seine weiteren Informationsrechte zu belehren, soweit er in der Akte greifbar ist.

Häufiger Fehler · Praxistipp — Die Mitteilungen sind kein Anhang, sondern Teil der Entscheidung. Vier Fragen führen sicher durch: Wurde vernommen oder eine Zwangsmaßnahme vollzogen? Wollte der Anzeigende die Verfolgung? Ist er zugleich Verletzter? Geht es allein um ein Privatklagedelikt? Der teuerste Fehler ist die vergessene Beschwerdebelehrung — sie kostet nicht nur Punkte, sondern hält nach § 172 I 3 StPO die Frist offen. Genauso teuer ist die Belehrung, die zu viel verspricht: Betrifft die Einstellung ausschließlich ein Privatklagedelikt, sperrt § 172 II 3 StPO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung; in den Bescheid gehören dann neben der Belehrung über die Beschwerde der Zusatz zu diesem Ausschluss und der Hinweis auf die Privatklage. Der dritte Dauerfehler ist die stillschweigend unterlassene Mitteilung: Wer sie nicht schickt, verfügt ausdrücklich, dass sie unterbleibt, und schreibt den Grund dazu.

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