S2-22 · Die Opportunitätseinstellungen im Überblick, §§ 153, 153a, 154, 154a StPO
Die Studentin Lene Kroll steckt am 6. Juni 2026 im Supermarkt am Bleicherstieg in Neuwiesen eine Packung Kopfhörer im Wert von 24 Euro in ihre Jacke und passiert die Kasse. Der Ladendetektiv hält sie fest; die Ware ist unbeschädigt und wurde zurückgegeben. Kroll ist nicht vorbestraft, geständig und hat sich beim Marktleiter entschuldigt. Der Marktleiter hat Strafantrag gestellt.
Kommt eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, und braucht es dafür eine Zustimmung?
Lösung
Ja — die Voraussetzungen des § 153 I 1 StPO liegen vor, und die Zustimmung des Gerichts entfällt nach § 153 I 2 StPO.
-
§ 153 I 1 StPO setzt dreierlei voraus: ein Vergehen, eine als gering anzusehende Schuld und das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung. Der Diebstahl geringwertiger Sachen ist ein Vergehen; ein Einzelfall ohne Vorbelastung, mit zurückgegebener Ware und Geständnis trägt die geringe Schuld.
-
Die Prüfung setzt hinreichenden Tatverdacht voraus. Wo er fehlt, wird nach § 170 II 1 StPO eingestellt — die Opportunitätseinstellung ist keine Ausweichlösung für Beweisprobleme, sondern eine bewusste Ausnahme vom Legalitätsprinzip.
-
Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. § 153 I 2 StPO nimmt davon Vergehen aus, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. § 242 StGB hat kein erhöhtes Mindestmaß, der Schaden ist entfallen — die Zustimmung entfällt.
-
Die Zustimmung der Beschuldigten ist im Ermittlungsverfahren nicht erforderlich. Sie wird erst bei der gerichtlichen Einstellung nach § 153 II 1 StPO gebraucht, und auch dort nur unter den dortigen Voraussetzungen.
-
Die Verfügung ist kurz: > 1. Von der Verfolgung wird nach § 153 I 1, 2 StPO abgesehen. Die Schuld der Beschuldigten wäre > gering; ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht. > 2. Nachricht über Ziffer 1 an die Beschuldigte, formlos. > 3. Bescheid über Ziffer 1 an den Anzeigeerstatter, mit Gründen, formlos, mit Belehrung über die > Beschwerde (§ 172 I 1 StPO) und dem Zusatz, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung > ausgeschlossen ist (§ 172 II 3 StPO; Nr. 89 III RiStBV).
-
Der Anzeigende erhält also auch hier einen begründeten Bescheid — Nr. 89 III RiStBV ordnet das für §§ 153 I, 153a I, 153b I StPO ausdrücklich an. Belehrt wird über die Beschwerde, weil § 171 S. 2 StPO allein auf § 172 I StPO verweist; § 172 II 3 StPO sperrt nur den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und darauf weist der Zusatz hin.