S2-11 · Mängel der Anklageschrift: Umgrenzungsfunktion gegen Informationsfunktion — Streitfall
Zurück zum Grundfall. Die Sitzungsvertreterin will das Verfahren retten. Sie erklärt zu Protokoll, Gegenstand der Anklage sei allein der Diebstahl eines Pedelecs am 11. August 2025 gegen 22:00 Uhr aus dem Fahrradkeller des Anwesens Kellerhalsweg 3 in Vehlberg zum Nachteil der Geschädigten Ziegler. Die Kammer will daraufhin weiterverhandeln.
Kann der Umgrenzungsmangel in der Hauptverhandlung behoben werden?
Lösung
Nach herrschender Auffassung ja — durch Klarstellung der Staatsanwaltschaft und anschließende Nachholung des Eröffnungsbeschlusses.
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Die herrschende Auffassung lässt die Korrektur zu: Die Staatsanwaltschaft stellt klar, welche Tat Anklagegegenstand ist, und benennt Tatzeit, Tatort und Tatgegenstand hinreichend genau. Damit erhält die Anklage nachträglich die erforderliche Umgrenzung.
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Der zweite Schritt ist zwingend: Weil erst jetzt eine wirksame Anklage vorliegt, muss der Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden — in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also ohne Schöffen (§ 30 II GVG, § 76 I 2 GVG). Wer die Klarstellung protokolliert und dann einfach weiterverhandelt, hat nur die Hälfte getan.
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Auch hier ist über die Möglichkeit der Aussetzung zu belehren.
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Dagegen wird eingewandt, die Klarstellung sei in Wahrheit eine neue Anklage: Bis dahin war überhaupt nicht bestimmt, welches Geschehen verfolgt wird; die Staatsanwaltschaft wählt es nach Kenntnis der Beweisaufnahme aus. Das entwerte die Umgrenzungsfunktion, die den Angeklagten gerade vor einem beweglichen Verfahrensgegenstand schützen soll. Wer dem folgt, stellt nach § 260 III StPO ein.
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Die Grenze ist in jedem Fall erreicht, wenn die Klarstellung ein anderes Geschehen benennt als das, welches die Anklage überhaupt im Blick hatte. Dann handelt es sich um eine neue Tat, die nur über § 266 I StPO — mit Zustimmung des Angeklagten — in das Verfahren gelangt.
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Und für die Staatsanwaltschaft: Die Sperre des § 156 StPO steht der Neufassung hier gerade nicht entgegen. Sie greift erst mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, und eine wirksame Eröffnung gibt es nicht — der Beschluss konnte eine unwirksame Anklage nicht zulassen. Die Klage kann deshalb zurückgenommen und neu eingereicht werden; wer das übersieht, hält die Klarstellung für den einzigen Weg.
Häufiger Fehler · Praxistipp — Jeder Mangel der Anklageschrift wird zum Verfahrenshindernis erklärt. Es kommt allein darauf an, ob die Tat unverwechselbar bezeichnet ist: Ist sie es, sind alle weiteren Lücken Informationsmängel und heilbar. Beim Schreiben eigener Anklagesätze gilt die Umkehrung als Kontrolle — man liest den Anklagesatz und fragt, ob man mit diesen Angaben allein die Tat später von jeder anderen unterscheiden könnte. Tatzeit, Tatort, Tatopfer und Tatobjekt sind die vier Anker, die nie fehlen dürfen.