S2-09 · Verhandlungsunfähigkeit — Variante
Das Gutachten kommt zu einem anderen Ergebnis: Aschenbach liegt im Koma, mit einem Erwachen sei aber nach etwa zwei Jahren zu rechnen; danach sei eine Verhandlungsfähigkeit wahrscheinlich. Vernommen wurde sie vor dem Schlaganfall nicht.
Was ist jetzt zu verfügen?
Lösung
Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO — das Hindernis ist behebbar, also wird das Verfahren offengehalten.
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§ 154f StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft die vorläufige Einstellung, wenn der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit ein in der Person des Beschuldigten liegendes Hindernis entgegensteht und die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist.
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Die Vorschrift verlangt Vorarbeit: Der Sachverhalt muss so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise müssen so weit wie nötig gesichert sein. Praktisch heißt das, die Videoaufzeichnung zu sichern und die Zeugen zu vernehmen, bevor eingestellt wird.
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Tenor: „Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte Aschenbach wird gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt.“ Dazu gehört eine Wiedervorlagefrist, mit der der Gesundheitszustand kontrolliert wird.
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Eine Anklage wäre hier ohnehin nicht ohne Weiteres möglich: Nach § 163a I 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, das Verfahren führt zur Einstellung. Aschenbach kann nicht vernommen werden.
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Erwacht sie, wird das Verfahren fortgeführt; die vorläufige Einstellung schafft keinen Strafklageverbrauch.