S2-06 · Kognitionspflicht und Nämlichkeit: § 265 Hinweis, § 266 Nachtragsanklage, § 260 III StPO — Streitfall
Tobias Sroka ist wegen eines Raubes angeklagt: Er soll am 3. Februar gegen 2:15 Uhr am Busbahnhof Werlach dem Geschädigten Nowak unter Vorhalt eines Messers eine Umhängetasche entrissen haben. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erwähnt die Staatsanwaltschaft zur Stützung des Verdachts, Sroka habe zwei Tage später einem Bekannten in einer Gaststätte die in der Tasche befindliche Kamera als „geerbtes Stück“ für 400 Euro verkauft. Der Raub lässt sich in der Hauptverhandlung nicht beweisen — Nowak erkennt Sroka nicht wieder. Der Verkauf steht dagegen fest. Die Kammer verurteilt wegen Betruges.
Hält das Urteil?