S2-04 · Dauerdelikte, Organisationsdelikte und die Zäsurwirkung

Sinan Aydemir wurde am 4. Februar rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (§ 52 I Nr. 2 Buchst. b WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt; die Waffe war bei einer Verkehrskontrolle am 11. November des Vorjahres in seinem Kofferraum gefunden worden. Im Juni ergibt eine DNA-Auswertung, dass Aydemir mit derselben Waffe am 2. Oktober des Vorjahres eine Tankstelle in Neustett überfallen hat. Er hatte die Waffe im August erworben, um sich zu verteidigen; den Entschluss zum Überfall fasste er erst Ende September.

Ist die Strafklage wegen des Raubes verbraucht?

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