S2-04 · Dauerdelikte, Organisationsdelikte und die Zäsurwirkung
Sinan Aydemir wurde am 4. Februar rechtskräftig wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (§ 52 I Nr. 2 Buchst. b WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt; die Waffe war bei einer Verkehrskontrolle am 11. November des Vorjahres in seinem Kofferraum gefunden worden. Im Juni ergibt eine DNA-Auswertung, dass Aydemir mit derselben Waffe am 2. Oktober des Vorjahres eine Tankstelle in Neustett überfallen hat. Er hatte die Waffe im August erworben, um sich zu verteidigen; den Entschluss zum Überfall fasste er erst Ende September.
Ist die Strafklage wegen des Raubes verbraucht?