S2-01 · Die drei Funktionen des prozessualen Tatbegriffs und ihre Folgen für die Verfügung — Streitfall

Wollschläger entwendete nachts aus einer Kfz-Werkstatt einen Akkuschrauber und zerbrach dabei eine Fensterscheibe. Als der Werkstattinhaber ihn noch im Hof überraschte und am Arm festhielt, stieß Wollschläger ihn weg und flüchtete mit dem Werkzeug.

Eine Referendarin verfügt in derselben Sache: „I. Die Ermittlungen sind abgeschlossen, § 169a StPO. II. Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 II StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten eine Körperverletzung zum Nachteil des Werkstattinhabers zur Last lag. III. Mitteilung von Ziffer II an den Beschuldigten und an den Geschädigten mit Gründen und Beschwerdebelehrung. IV. Anklage nach beiliegendem Entwurf.“ Die Anklage wegen Diebstahls und Sachbeschädigung geht so zum Gericht. In der Hauptverhandlung sagt der Werkstattinhaber überraschend sicher aus, Wollschläger habe ihn mit voller Kraft weggestoßen.

Darf das Gericht wegen Körperverletzung verurteilen?

Lösung

Ja — die Einstellungsverfügung bindet das Gericht nicht; sie war von vornherein wirkungslos, und die Kognitionspflicht erfasst die ganze Tat.

  • Die Einstellung nach § 170 II 1 StPO ist eine verfahrensinterne Entscheidung ohne Rechtskraftwirkung — kein Strafklageverbrauch, keine Bindung des Gerichts, für einen Teil einer bereits angeklagten Tat erst recht keine Wirkung.

  • Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 I StPO die angeklagte Tat, „wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“. Nach § 264 II StPO ist das Gericht an die Beurteilung im Eröffnungsbeschluss nicht gebunden. Es muss den ganzen Lebensvorgang ausschöpfen.

  • Verurteilt es auch wegen Körperverletzung, ist vorher der Hinweis nach § 265 I StPO zu erteilen, weil ein in der zugelassenen Anklage nicht angeführtes Strafgesetz angewendet wird.

  • Die Kognitionspflicht reicht über die Körperverletzung hinaus. Stieß Wollschläger den Werkstattinhaber weg, um sich im Besitz des Akkuschraubers zu erhalten, hat er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt: räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB, ein Verbrechen, hinter das der Diebstahl zurücktritt und das mit der Körperverletzung in Tateinheit steht. Die Besitzerhaltungsabsicht muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das einzige Ziel sein; es genügt, dass sie neben dem Willen zur Flucht steht, der Fluchtwille allein trägt § 252 StGB nicht. Auch auf § 252 StGB ist nach § 265 I StPO hinzuweisen.

  • Die Verfügung ist damit doppelt fehlerhaft: Sie enthält eine unzulässige Teileinstellung, und sie ordnet Mitteilungen und eine Beschwerdebelehrung an, für die es keinen Anlass gab. Der Geschädigte erhält die Nachricht, „sein“ Vorwurf sei eingestellt — obwohl er weiter Verfahrensgegenstand ist.

  • Wer die Verfolgung wirklich verbindlich zurücknehmen will, kann das nur über § 154a I 1 StPO — und hier trägt die Vorschrift nicht: Eine Körperverletzung fällt neben Diebstahl und Sachbeschädigung sehr wohl beträchtlich ins Gewicht.

  • Bleibt die Zuordnung zweifelhaft — ein „Wackelfall“ —, entscheidet man sich, setzt die Entscheidung konsequent um und erläutert die Alternative im Hilfsgutachten. Das Hilfsgutachten hat aber eine Grenze: Delikte, die innerhalb der angeklagten prozessualen Tat liegen und nicht verfolgt werden, gehören ausschließlich in den Vermerk.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Zähle vor der Abschlussverfügung die prozessualen Taten und schreib die Zahl oben auf deinen Entwurf. Jede Tat braucht ihre eigene Entscheidung. Zählst du eine Tat zu viel, stellst du wie hier einen Teil einer angeklagten Tat ein und verschickst Bescheide, obwohl der Vorwurf weiter Verfahrensgegenstand ist. Zählst du eine zu wenig, fehlt für eine nicht angeklagte Tat die Einstellung, und der Anzeigeerstatter erhält keinen Bescheid nach § 171 StPO.
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