S2-01 · Die drei Funktionen des prozessualen Tatbegriffs und ihre Folgen für die Verfügung
Gegen Dennis Wollschläger laufen bei der Staatsanwaltschaft Selmbrück zwei Vorwürfe in einer Akte. Am 3. Februar soll er aus dem Lagerraum einer Autowerkstatt am Alten Kiesgrund vier Winterreifen weggenommen haben; das ist durch die Videoaufzeichnung belegt. Am 19. April 2026 gegen 18:40 Uhr soll er die Nachbarin Ilona Prybicki im Treppenhaus des Anwesens Brandhofstieg 6 in Selmbrück als „hirnlose Denunziantin“ bezeichnet haben; Prybicki hat Strafantrag gestellt, außer ihr war niemand zugegen, Wollschläger bestreitet. Die Dezernentin hält den Diebstahl für anklagereif, die Beleidigung für nicht nachweisbar.
Wie viele Entscheidungen trifft die Staatsanwaltschaft, und wie lauten sie?
Lösung
Zwei prozessuale Taten, also zwei Entscheidungen: Anklage wegen des Diebstahls, Teileinstellung hinsichtlich der Beleidigung.
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Der prozessuale Tatbegriff des § 264 I StPO hat drei Funktionen. Erstens bestimmt er die Entscheidungseinheit der Staatsanwaltschaft: Pro prozessualer Tat ergeht genau eine Entscheidung — Anklage oder Einstellung, nie beides. Zweitens umgrenzt er die Kognitionspflicht des Gerichts, das nach § 155 I StPO nur über die in der Klage bezeichnete Tat entscheiden darf, innerhalb dieser Grenze aber entscheiden muss. Drittens bestimmt er die Reichweite des Strafklageverbrauchs nach Art. 103 III GG.
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Diebstahl und Beleidigung trennen zweieinhalb Monate, ein anderer Ort, ein anderes Opfer und eine andere Angriffsrichtung. Ein einheitlicher Lebensvorgang liegt darin nicht; es sind zwei prozessuale Taten.
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Damit ist die Teileinstellung zulässig. Der Tenor lautet: „Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 II StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten zur Last lag, am 19.04.2026 im Anwesen Brandhofstieg 6 in Selmbrück die Zeugin Prybicki beleidigt zu haben.“
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Die Gründe folgen dem Dreischritt: knappe Wiedergabe des Vorwurfs — „Dem Beschuldigten lag zur Last, am 19.04.2026 gegen 18:40 Uhr im Treppenhaus des Anwesens Brandhofstieg 6 in Selmbrück die Zeugin Prybicki als ‚hirnlose Denunziantin’ bezeichnet zu haben.“ —, dann der Einstellungsgrund — „Das Verfahren war insoweit aus tatsächlichen Gründen einzustellen.“ —, dann die Feststellung, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.
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Weil eingestellt wird, ziehen die Mitteilungspflichten an: Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 II 2 StPO formlos ohne Gründe, Bescheid an die Anzeigeerstatterin unter Angabe der Gründe nach § 171 S. 1 StPO.
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Die Anfechtungsbelehrung nach § 171 S. 2 StPO ist zu erteilen; Prybicki ist Antragstellerin und zugleich Verletzte, und die Vorschrift verweist allein auf § 172 I StPO, also auf die Beschwerde. Beizufügen ist der Zusatz, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist, § 172 II 3 StPO: Eingestellt wird wegen Beleidigung, und die ist Privatklagedelikt nach § 374 I Nr. 2 StPO. Gesperrt ist damit allein der Antrag, nicht die Beschwerde — unterbliebe die Belehrung, liefe die Frist nach § 172 I 3 StPO nicht. Dass in derselben Akte der Diebstahl angeklagt wird, ändert daran nichts; belehrt wird über die Anfechtung der Einstellung. Hinzu tritt der Hinweis, dass Prybicki die Beleidigung im Wege der Privatklage verfolgen kann.
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Der Diebstahl wird gesondert angeklagt. In der Begleitverfügung steht die Einstellungsziffer vor der Anklageziffer, damit die Mitteilungen sich auf eine bereits getroffene Entscheidung beziehen können.