S1-41 · Rechtsschutz gegen staatsanwaltschaftliches Handeln, § 23 EGGVG, Kosten und Entschädigung — Streitfall

Demirel saß in dieser Sache 54 Tage in Untersuchungshaft. Das Verfahren wird nach § 170 II StPO eingestellt. Er hatte in der ersten Vernehmung wahrheitswidrig behauptet, die Buchhaltung sei bei einem Wasserschaden vernichtet worden; das trug maßgeblich zur Annahme der Verdunkelungsgefahr bei. Zeitweise hatte er auch geschwiegen. Er verlangt Entschädigung.

Steht ihm eine zu?

Lösung

Dem Grunde nach ja — aber die falsche Angabe kann den Anspruch ausschließen; das Schweigen kann es nicht.

  • § 2 I StrEG: Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, wird entschädigt, soweit er freigesprochen wird, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Die Einstellung nach § 170 II StPO erfüllt das.

  • § 2 II StrEG zählt weitere entschädigungsfähige Maßnahmen auf — unter anderem die vorläufige Festnahme nach § 127 II StPO (Nr. 2), Beschlagnahme und Durchsuchung (Nr. 4) und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 5).

  • Der Ausschluss: Nach § 5 II 1 StrEG entfällt die Entschädigung, soweit der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine erfundene Vernichtung der Buchhaltung ist genau das — sie hat die Verdunkelungsgefahr erst begründet.

  • Ausdrücklich nicht schädlich ist das Schweigen: § 5 II 2 StrEG stellt klar, dass die Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder kein Rechtsmittel eingelegt hat.

  • Der Streit entzündet sich an der Grenze dazwischen. Die eine Auffassung zieht sie beim aktiven Setzen falscher Tatsachen: Wer die Verdunkelungsgefahr durch eine erfundene Geschichte erst schafft, verursacht die Haft grob fahrlässig; § 5 II 2 StrEG privilegiert das Unterlassen, nicht das Tun. Die Gegenauffassung hält dagegen, den Beschuldigten treffe keine Wahrheitspflicht — auch die Lüge sei von der Verteidigungsfreiheit gedeckt, und wer sie mit dem Verlust der Entschädigung belege, sanktioniere zulässiges Verhalten durch die Hintertür. Sie will § 5 II 1 StrEG auf Verhalten außerhalb der Verteidigung beschränken: Flucht, Verdunkelungshandlungen, Verstöße gegen Auflagen.

  • Die Praxis folgt der ersten Linie, und sie trägt: Wer die Gegenauffassung vertritt, muss erklären, warum die Staatskasse für eine Haft einstehen soll, die der Beschuldigte durch eine frei erfundene Tatsache selbst herbeigeführt hat. Demirel bleibt danach ohne Entschädigung, soweit die falsche Angabe die Haft getragen hat — für den Zeitraum davor ist gesondert zu prüfen.

  • Verfahren und Höhe: Über die Entschädigungspflicht entscheidet das Gericht in der abschließenden Entscheidung (§ 8 I StrEG); nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft entscheidet nach § 9 I 1 StrEG das Amtsgericht an deren Sitz, und zwar auf Antrag des Beschuldigten (§ 9 I 3 StrEG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung zu stellen (§ 9 I 4 StrEG); über Antragsrecht, Frist und zuständiges Gericht ist in der Mitteilung zu belehren (§ 9 I 5 StrEG). Ist die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt, ist der Anspruch binnen sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anzumelden (§ 10 I 1 StrEG).

  • Der Umfang ergibt sich aus § 7 StrEG: Vermögensschaden ab einem Betrag von über 25 Euro (§ 7 II StrEG) und für den Nichtvermögensschaden bei Freiheitsentziehung 75 Euro für jeden angefangenen Tag (§ 7 III StrEG). Für 54 Tage sind das 4.050 Euro — sofern § 5 II 1 StrEG nicht eingreift.

Häufiger Fehler · Praxistipp — § 23 EGGVG wird regelmäßig zu weit angewendet. Er ist der Auffangrechtsbehelf und nach § 23 III EGGVG immer dann gesperrt, wenn die Strafprozessordnung selbst einen Weg eröffnet — bei Zwangsmaßnahmen, bei Akteneinsicht Dritter, bei Zwangsmitteln gegen Zeugen. Merken Sie sich außerdem die Fristen: Der Antrag nach § 26 I EGGVG hat einen Monat, der nach § 101 VII 2 StPO zwei Wochen, der nach § 98 II 2 StPO gar keine. Und weisen Sie freigelassene Mandanten früh auf § 10 I 1 StrEG hin — die Sechsmonatsfrist beginnt erst mit Zustellung der Belehrung, aber sie läuft.

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