S1-37 · Erlass und Inhalt des Haftbefehls, Vorführung, notwendige Verteidigung, besondere Haftbefehle — Variante

Der Beschuldigte wird auf Grund des Haftbefehls an einem Sonntag um 6.10 Uhr weit entfernt vom zuständigen Gericht ergriffen. Die Beamten wollen ihn zunächst zur Sache vernehmen und ihn erst am Dienstag dem zuständigen Gericht zuführen. Einen Verteidiger hat er nicht.

Was ist zu veranlassen?

Lösung

Sofort vorführen und sofort einen Pflichtverteidiger bestellen lassen — beim Zugriff auf Grund eines Haftbefehls gibt es keinen Vorführungsaufschub.

  • § 115 I StPO verlangt die unverzügliche Vorführung vor das zuständige Gericht. Ist das nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung möglich, ist der Beschuldigte nach § 115a I StPO unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

  • Der nächste Richter prüft die Richtigkeit des Haftbefehls nicht. Er lässt frei, wenn der Haftbefehl aufgehoben ist, seine Aufhebung beantragt wurde oder der Ergriffene nicht die bezeichnete Person ist; im Übrigen teilt er Einwendungen und eigene Bedenken dem zuständigen Gericht und der Staatsanwaltschaft mit (§ 115a II 3, 4 StPO). Auf Verlangen ist der Beschuldigte anschließend dem zuständigen Gericht vorzuführen (§ 115a III 1 StPO).

  • Beim zuständigen Gericht wird der Beschuldigte unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag vernommen (§ 115 II StPO), auf die belastenden Umstände und sein Schweigerecht hingewiesen (§ 115 III StPO) und bei Aufrechterhaltung der Haft über Beschwerde, Haftprüfung und mündliche Verhandlung belehrt (§ 115 IV StPO).

  • Notwendige Verteidigung: Wer einem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorzuführen ist, hat einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 I Nr. 4 StPO. Nach § 141 II 1 Nr. 1 StPO ist der Pflichtverteidiger unabhängig von einem Antrag zu bestellen, sobald die Vorführung ansteht — bei Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls also bereits im Moment des Zugriffs. Zuständig ist nach § 142 III Nr. 2 StPO das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist.

  • Eine Vernehmung, die die Vorführung verzögert, ist deshalb doppelt fehlerhaft. Ein Verwertungsverbot liegt jedenfalls nahe, wenn die Vorführung bewusst unterlassen wird, um die Verteidigerbestellung zu umgehen.

  • Weiter zu veranlassen: Aushändigung einer Abschrift des Haftbefehls, bei fehlenden Sprachkenntnissen nebst Übersetzung (§ 114a StPO), schriftliche Belehrung über die Rechte (§ 114b I, II StPO) und Benachrichtigung eines Angehörigen (§ 114c StPO).

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