S1-31 · Die Widerspruchslösung: Voraussetzungen, Zeitpunkt, Reichweite, Kritik

Gegen Marek Sobczak wird wegen Betruges verhandelt. Seine Verteidigerin Dr. Amina Cherif erklärt gleich nach Verlesung des Anklagesatzes zu Protokoll, sie widerspreche „der Verwertung sämtlicher Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei“. Am dritten Verhandlungstag wird der Beamte Ruppert als Zeuge zu Sobczaks damaliger Aussage vernommen. Cherif sagt dazu nichts mehr. Nach dem Urteil rügt sie in der Revision, Sobczak sei vor der Vernehmung nicht belehrt worden.

War der Widerspruch rechtzeitig und ausreichend?

Lösung

Ja. Der Widerspruch kann vorab und umfassend erklärt werden und muss bei der einzelnen Vernehmung nicht wiederholt werden.

  • Die Widerspruchslösung geht auf BGH, Beschluss vom 27.02.1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 zurück: Ein Verwertungsverbot wegen unterbliebener Belehrung nach § 136 I 2 StPO, auch in Verbindung mit § 163a IV 2 StPO, besteht nicht, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht rechtzeitig widerspricht.

  • Zeitpunkt: Spätestens bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt, also bis zum Ende der Vernehmung des betreffenden Zeugen. Maßgeblich ist der Zweck: Das Tatgericht soll dem behaupteten Fehler noch in der Beweisaufnahme freibeweislich nachgehen können. Ein zu Beginn erklärter, gegenstandsbezogener Widerspruch leistet das ebenso gut wie ein späterer.

  • Form: Keine besondere. Der Widerspruch muss aber erkennen lassen, welches Beweismittel er betrifft; „ich widerspreche allem“ ohne Bezugspunkt genügt nicht. Ob zusätzlich die Angriffsrichtung — also der gerügte Fehler — benannt werden muss, ist umstritten; wer sicher gehen will, benennt sie.

  • Voraussetzung auf der anderen Seite: Kannte der Beschuldigte sein Schweigerecht nachweislich, fehlt es schon am Verwertungsverbot; das ist im Freibeweis zu klären und darf nicht mit dem Widerspruch vermengt werden.

  • Reihenfolge in der Lösung: erst das Verwertungsverbot, dann seine prozessuale Durchsetzung. Wer mit dem Widerspruch beginnt, verschenkt den materiellen Punkt.

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