S1-30 · Die Abwägungslehre und ihre Konkurrenten: Schutzzwecklehre, Rechtskreistheorie, Informationsbeherrschung

Nach einem Tötungsdelikt wird Dorian Vlașcu um 3.15 Uhr festgenommen. Die Kriminalbeamtin Kerstin Apel ordnet die Entnahme einer Blutprobe an und lässt sie von einer Ärztin durchführen. Der ermittlungsrichterliche Eildienst war besetzt und über eine Rufnummer erreichbar; Apel hat dort nicht angerufen. Im Vermerk steht: „Anordnung durch Unterzeichnerin.“ Die Probe belegt den Konsum eines Betäubungsmittels zur Tatzeit.

Darf das Ergebnis verwertet werden?

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