S1-29 · Das System der Beweisverbote: Erhebung und Verwertung, selbständig und unselbständig, das Prüfungsschema — Streitfall
Noch im Ermittlungsverfahren beantragt Roßbach einen Haftbefehl gegen Salvatore. Der dringende Tatverdacht stützt sich im Wesentlichen auf dessen Aussage. Salvatore hatte diese Angaben in einer polizeilichen Vernehmung gemacht, nachdem ihm der vernehmende Beamte erklärt hatte, andernfalls werde auch seine Ehefrau festgenommen. Der Ermittlungsrichter meint, über die Verwertbarkeit sei erst in der Hauptverhandlung zu befinden; widersprochen habe ohnehin niemand.
Darf der Ermittlungsrichter die Aussage für den dringenden Tatverdacht heranziehen?
Lösung
Nein. Verwertungsverbote wirken schon in die Verdachtsprognose hinein, und die Widerspruchsobliegenheit gilt im Ermittlungsverfahren nicht.
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Frühwirkung: Der dringende Tatverdacht nach § 112 I 1 StPO, der hinreichende nach § 170 I StPO und die Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO sind Prognosen über den Ausgang der Hauptverhandlung. Was dort nicht verwertet werden dürfte, kann eine solche Prognose nicht tragen.
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Die Widerspruchslösung ist auf die Hauptverhandlung zugeschnitten. Im Ermittlungs- und Zwischenverfahren gibt es weder den Zeitpunkt des § 257 StPO noch einen Angeklagten, der widersprechen könnte (→ S1-31).
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Hier kommt es darauf ohnehin nicht an: § 136a III 2 StPO ordnet die Unverwertbarkeit unbedingt an; ein Widerspruch ist dort auch in der Hauptverhandlung nicht erforderlich.
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Gegenansicht: Der Haftbefehl beruhe auf einer vorläufigen Bewertung; solange die Verwertbarkeit nicht abschließend geklärt sei, dürfe der Beweiswert der Angabe berücksichtigt werden. Dagegen spricht das Gewicht des Eingriffs — Freiheitsentziehung darf nicht auf etwas gestützt werden, was das Urteil niemals tragen könnte.
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Konsequenz für die Akte: Der Haftbefehlsantrag muss die Tatsachen zum dringenden Tatverdacht ohne die unverwertbare Angabe darstellen (§ 114 II Nr. 4 StPO). Trägt sie allein, ist der Antrag zurückzunehmen — nicht „vorsorglich“ zu stellen.