S1-27 · Verkehrs-, Bestands- und Standortdaten: §§ 100g, 100i, 100j StPO

In einem Forum werden Bilder eingestellt, die den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte begründen. Der Betreiber teilt der Polizei die IP-Adresse mit, von der aus die Uploads erfolgten, nebst Zeitstempel. Die Staatsanwaltschaft will wissen, wem der Anschluss gehört. In einem zweiten Verfahren geht es um ein sichergestelltes Mobiltelefon des Beschuldigten Timur Kaya, dessen PIN niemand kennt.

Was darf die Staatsanwaltschaft jeweils verlangen, und braucht sie einen Beschluss?

Lösung

Die Anschlussinhaberauskunft nach § 100j I 1, II StPO ohne Beschluss, den Zugriffscode nur mit richterlicher Anordnung nach § 100j III 1 StPO.

  • Bestandsdaten sind vor allem Name, Anschrift, Rufnummer und Anschlusskennung des Kunden. § 100j I 1 Nr. 1 StPO erfasst die Auskunft von Telekommunikationsanbietern, § 100j I 1 Nr. 2 StPO die von Anbietern digitaler Dienste.

  • Zulässig ist das Verlangen, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist — eine Anlasstat ist nicht nötig, ein Richtervorbehalt besteht nicht.

  • § 100j II 1 StPO erlaubt die Auskunft ausdrücklich auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nach § 100j II 2 StPO aktenkundig zu machen.

  • Anders bei Zugriffsschutzdaten: § 100j I 2 StPO betrifft Daten, mit denen der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird — PIN, Super-PIN, PUK. Die Auskunft ist nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten vorliegen. Nach § 100j III 1 StPO ordnet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft an; bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen anordnen, die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen, § 100j III 2, 3 StPO. Für Passwörter bei digitalen Diensten verlangt § 100j I 3 StPO zusätzlich eine besonders schwere Straftat.

  • § 100j IV StPO verpflichtet zur Benachrichtigung der betroffenen Person in den Fällen der Absätze 1 Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 — sobald der Zweck dadurch nicht vereitelt wird.

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