S1-24 · Beschlagnahme und Sicherstellung: §§ 94 ff. StPO, Beschlagnahmefreiheit, Daten und Mobiltelefone — Variante

Auf dem Schreibtisch liegt Bozkurts privates Mobiltelefon. Die Beamten nehmen es mit. In der Dienststelle wird das Gerät vollständig ausgelesen: 38.000 Nachrichten, 12.000 Fotos, der Standortverlauf zweier Jahre und die verknüpfte Cloud, in der die Vereinsbuchhaltung liegt.

Auf welcher Grundlage geschieht das, und wo liegen die Grenzen?

Lösung

Nicht § 100a StPO, sondern §§ 94, 102 StPO und für die Auswertung § 110 StPO; gerade wegen der Datenmenge verlangt das eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung.

  • Auf dem Endgerät gespeicherte Nachrichten und Verbindungsdaten betreffen abgeschlossene Kommunikationsvorgänge. Der Schutz des Art. 10 I GG endet am Endgerät; der Zugriff erfolgt offen, nicht heimlich. § 100g V StPO bestätigt das ausdrücklich: Erfolgt die Erhebung nicht beim Anbieter, richtet sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. Eine Anlasstat wie bei §§ 100a, 100g StPO ist deshalb nicht erforderlich.

  • Die Auswertung ist Durchsicht im Sinne des § 110 I StPO. Sie steht der Staatsanwaltschaft zu und auf deren Anordnung — in der Praxis regelmäßig — den Ermittlungspersonen. § 110 III 1 StPO erstreckt das ausdrücklich auf elektronische Speichermedien.

  • Der Zugriff auf die Cloud ist enger: § 110 III 2 StPO erlaubt die Erstreckung auf räumlich getrennte Speichermedien nur, soweit vom aufgefundenen Gerät aus zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Ohne diese Verlustgefahr ist der Cloud-Zugriff von der Durchsicht nicht gedeckt.

  • Davon zu trennen ist der Zugriff unmittelbar beim Anbieter auf Nachrichten, die dort ruhen — nicht mehr in der Übertragung, aber noch beim Dienst gespeichert. § 100a I 1 StPO deckt das nicht: Erfasst wird dort der laufende Kommunikationsvorgang. Das BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, ordnet Sicherstellung und Beschlagnahme solcher Nachrichten den §§ 94 ff. StPO zu — anders als auf dem Endgerät bleibt der Schutz des Art. 10 I GG hier aber erhalten, was die Verhältnismäßigkeitsanforderungen anhebt.

  • § 99 I 1 StPO ist die Sonderregel daneben: Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen im Gewahrsam des Dienstleisters; § 99 II 1 StPO erlaubt insoweit auch das bloße Auskunftsverlangen. Und § 95a StPO löst das Folgeproblem, dass der Anbieter kein Beschuldigter ist: Das Gericht kann die Benachrichtigung des Beschuldigten zurückstellen, befristet auf höchstens sechs Monate (§ 95a II 2 StPO), und dem Anbieter nach § 95a VI 1 StPO die Offenbarung untersagen. Der Rechtsschutz läuft dann über § 95a V 1 StPO — zwei Wochen ab der Benachrichtigung.

  • Weil ein ausgelesenes Mobiltelefon nahezu die gesamte Lebensführung abbildet, verlangt das Bundesverfassungsgericht eine an Bedeutung der Straftat und Stärke des Tatverdachts ausgerichtete Prüfung. Praktisch heißt das: Suchbegriffe und Zeiträume festlegen, verfahrensfremde persönliche Daten schon im Rahmen der Durchsicht aussondern und die Aussonderung dokumentieren.

  • § 110 IV StPO verweist für mitgenommene Papiere und vorläufig gesicherte Daten auf §§ 95a, 98 II StPO — auch hier läuft also das Bestätigungs- und Rechtsschutzverfahren.

  • Für die Akte: Nur die für das Verfahren erheblichen Dateien werden zum Aktenbestandteil; der Vermerk über Umfang und Kriterien der Auswertung ist der Punkt, an dem die Verhältnismäßigkeit später überprüfbar wird.

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