S1-24 · Beschlagnahme und Sicherstellung: §§ 94 ff. StPO, Beschlagnahmefreiheit, Daten und Mobiltelefone

Wegen des Verdachts der Untreue wird das Büro des Vereinsschatzmeisters Levent Bozkurt durchsucht. Die eingesetzten Polizeibeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Die Beamten wollen zwei Ordner mit Kontoauszügen und einen Vereinslaptop mitnehmen. Bozkurt sagt, die Ordner könnten sie „gern haben“, den Laptop brauche er für die Beitragsabrechnung; der Mitnahme des Laptops widerspricht er ausdrücklich. Ein Staatsanwalt ist nicht vor Ort, der Ermittlungsrichter nicht mehr erreichbar.

Wie ordnen die Beamten die Sicherstellung ein, und was müssen sie danach veranlassen?

Lösung

Die Ordner werden formlos in Verwahrung genommen, der Laptop bedarf der Beschlagnahme — und für sie ist die richterliche Bestätigung zu beantragen.

  • Sicherstellung ist der Oberbegriff. Wird ein Gegenstand freiwillig herausgegeben, genügt die Inverwahrnahme nach § 94 I StPO. Erst wenn er sich im Gewahrsam einer Person befindet und nicht freiwillig herausgegeben wird, bedarf es der Beschlagnahme, § 94 II StPO.

  • Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Es genügt die Möglichkeit; die Beweisführung im Einzelnen muss noch nicht feststehen. Ein Anfangsverdacht reicht aus.

  • § 98 I 1 StPO legt die Anordnung in die Hand des Gerichts, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen. Beides ist hier zu belegen und nicht zu unterstellen: dass die handelnden Beamten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) sind, und dass die Einholung der richterlichen Entscheidung den Erfolg der Beschlagnahme gefährdet hätte. Die Unerreichbarkeit des Ermittlungsrichters ist dafür der Anknüpfungspunkt — der Versuch und sein Ergebnis gehören mit Uhrzeit in den Vermerk; zum Maßstab siehe S1-22.

  • Nach § 98 II 1 StPO soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene bei der Beschlagnahme nicht anwesend war oder ausdrücklich widersprochen hat. Bozkurt hat widersprochen — der Antrag ist zu stellen, und über § 98 II 5 StPO ist er über seine Rechte zu belehren.

  • Verhältnismäßigkeit entscheidet über den Laptop: Wird das Gerät zur Fortführung laufender Geschäfte gebraucht und lässt sich der Beweiswert durch eine Spiegelung der Festplatte sichern, ist die dauerhafte Wegnahme des Geräts unangemessen. Die Kopie ist das mildere Mittel.

  • § 95 I StPO verpflichtet den Gewahrsamsinhaber zur Vorlage und Auslieferung; die Zwangsmittel des § 70 StPO greifen nach § 95 II 2 StPO aber nicht gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte und nach ganz überwiegender Auffassung nicht gegen den Beschuldigten.

  • Für die Akte: Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 98 II 2 StPO; die Beschlagnahme endet mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Herausgabe richtet sich nach § 94 IV StPO in Verbindung mit §§ 111n, 111o StPO.

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