S1-23 · Durchsuchung bei anderen Personen: § 103 StPO, Verfahren und Beteiligungsrechte — Variante

Gegen Klimke wird wegen des Verdachts des Betruges ermittelt; die Ermittler suchen Geschäftsunterlagen aus seiner früheren Firma. Klimke wohnt zur Untermiete bei seinem Bekannten Ansgar Peeters. Beide nutzen Küche und Wohnzimmer gemeinsam; Klimke hat ein eigenes Zimmer. Außerdem stellt sich heraus, dass Frau Grabowski die eingelagerten Kisten ohne Weiteres herausgeben würde — sie hat das der Polizei am Telefon angeboten und sie bereits im Vorraum der Halle bereitgestellt. Gegen Peeters und Frau Grabowski, in deren Halle Klimke die Kisten untergestellt hat, richtet sich kein Tatverdacht.

Welche Norm trägt die Durchsuchung der Wohnung, und war die Durchsuchung der Halle überhaupt erforderlich?

Lösung

Für die gemeinsam genutzten Räume gilt § 103 StPO zugunsten von Peeters; und gegenüber dem Unverdächtigen ist die Durchsuchung unzulässig, solange § 95 StPO zum Ziel führt.

  • Bei Mitgewahrsam ist nach Personen zu trennen: Klimkes eigenes Zimmer ist ein Raum des Verdächtigen, § 102 StPO. Für Küche und Wohnzimmer ist zugleich Peeters Inhaber; sein Wohnungsgrundrecht wird nur durch § 103 StPO gedeckt. Sauber ist ein Beschluss, der beide Grundlagen benennt und die Räume zuordnet.

  • Gegenüber Nichtverdächtigen ist das Herausgabeverlangen nach § 95 I StPO das mildere Mittel. Bietet die Betroffene die Herausgabe der gesuchten Sachen an oder ist sie erkennbar bereit dazu, ist die Durchsuchung nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – StB 6/21, StB 7/21). Nur wenn zu besorgen ist, dass Gegenstände zurückgehalten oder beiseitegeschafft werden, bleibt Raum für § 103 StPO.

  • § 95 II 2 StPO nimmt Zeugnisverweigerungsberechtigte von den Ordnungs- und Zwangsmitteln aus. Gegen den Beschuldigten selbst ist § 95 StPO nach ganz überwiegender Auffassung wegen nemo tenetur von vornherein unanwendbar — er darf zur Herausgabe belastender Sachen nicht angehalten werden.

  • Zufallsfunde bei Frau Grabowski unterliegen § 108 I 1 StPO wie sonst auch; nur für die Gebäudedurchsuchung nach § 103 I 2 StPO schließt § 108 I 3 StPO die einstweilige Beschlagnahme aus.

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