S1-17 · Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und die Sperrwirkung des § 252 StPO

Gegen Sven Radtke wird wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Die Polizei vernimmt drei Personen: Nadja Kowalczyk, die seit vier Jahren mit Radtke zusammenlebt, ohne verheiratet oder verlobt zu sein; Radtkes Cousin Marvin Radtke; und Radtkes Tante Renate Weiler. Alle drei sagen belastend aus. Eine Belehrung nach § 52 III 1 StPO findet in keinem Fall statt; der vernehmende Beamte kennt die Verwandtschaftsverhältnisse nicht.

Wer war zu belehren, und was folgt aus dem Unterbleiben?

Lösung

Zu belehren war nur die Tante. Ihre Aussage ist unverwertbar; die beiden anderen bleiben verwertbar.

  • § 52 I StPO zählt die Berechtigten abschließend auf: der Verlobte (Nr. 1), der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (Nr. 2), der Lebenspartner, auch nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Nr. 2a), sowie wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (Nr. 3). Eine Erweiterung auf weitere Personengruppen ist ausgeschlossen.

  • Die nichteheliche Lebensgefährtin ohne Verlöbnis ist damit nicht berechtigt — so lang die Beziehung auch dauert. Das ist eine der sichersten Fallen des Gebiets.

  • Die Tante ist in der Seitenlinie im dritten Grad verwandt und damit berechtigt. Der Cousin ist im vierten Grad verwandt und deshalb nicht berechtigt.

  • § 52 III 1 StPO verlangt die Belehrung vor jeder Vernehmung. Bei der Polizei folgt die Anwendbarkeit aus § 163 III 2 StPO, bei der Staatsanwaltschaft aus § 161a I 2 StPO.

  • Der Belehrungsverstoß führt zur Unverwertbarkeit. Maßgeblich ist die objektive Lage, nicht die Kenntnis des Ermittlers vom Angehörigenverhältnis — wer nicht nachfragt, trägt das Risiko.

  • Ausnahmen sind eng: wenn feststeht, dass der Zeuge sein Recht sicher kannte, oder wenn er nachträglich belehrt wird, dabei auf die Unverwertbarkeit hingewiesen wird und der Verwertung zustimmt.

  • § 52 III 2 StPO erlaubt es, den Verzicht noch während der Vernehmung zu widerrufen. Die Vernehmung ist dann abzubrechen; was der Zeuge bis dahin gesagt hat, bleibt verwertbar.

  • Für die Akte: Bestehen Zweifel über das Zeugnisverweigerungsrecht, entscheidet bei polizeilicher Vernehmung nach § 163 IV 1 Nr. 1 StPO die Staatsanwaltschaft. Die Belehrung selbst ist zu dokumentieren.

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