S1-16 · Der Zeuge — Pflichten, Ladung, Erzwingungsmittel und Zeugenschutz — Variante

Die Staatsanwaltschaft erteilt nun einen Auftrag; die Ladung weist ihn aus. Arslan bleibt erneut fern. Nach einer zweiten Ladung erscheint er, erklärt aber, er wolle „mit der Sache nichts zu tun haben“, und schweigt. Auf Nachfrage sagt er, er fürchte den Beschuldigten, der zwei Häuser weiter wohne; seine Anschrift wolle er nicht zu Protokoll geben. Ein Weigerungsrecht steht ihm nicht zu.

Welche Mittel gibt es, wer ordnet sie an, und was ist vorher zu bedenken?

Lösung

Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, Vorführung und Beugehaft — angeordnet teils von der Staatsanwaltschaft, die Haft aber nur vom Gericht. Vor dem Zwang steht allerdings der Zeugenschutz.

  • Bleibt der ordnungsgemäß geladene Zeuge aus, werden ihm nach § 51 I 1 StPO die Kosten auferlegt; nach § 51 I 2 StPO wird ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. § 51 I 3 StPO erlaubt die zwangsweise Vorführung. Die Sanktion entfällt bei rechtzeitiger genügender Entschuldigung, § 51 II StPO.

  • Verweigert er ohne gesetzlichen Grund die Aussage, gilt § 70 I StPO entsprechend: Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. Nach § 70 II StPO kann zusätzlich Beugehaft angeordnet werden — höchstens bis zur Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug und nicht über sechs Monate. Sind die Maßregeln erschöpft, dürfen sie nach § 70 IV StPO nicht wiederholt werden.

  • Zuständigkeit bei polizeilicher Vernehmung: Über die Verhängung der Maßregeln der §§ 51, 70 StPO entscheidet nach § 163 IV 1 Nr. 4 StPO die Staatsanwaltschaft, nicht die Polizei. Die Festsetzung der Haft bleibt dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

  • Zuständigkeit bei staatsanwaltschaftlicher Vernehmung: § 161a II 1 StPO gibt der Staatsanwaltschaft die Befugnis zu den Maßregeln der §§ 51, 70 und 77 StPO; auch hier bleibt die Haft nach § 161a II 2 StPO dem Gericht vorbehalten.

  • Ebenfalls der Staatsanwaltschaft zugewiesen sind nach § 163 IV 1 StPO die Entscheidungen über Zweifel an der Zeugeneigenschaft und an Verweigerungsrechten (Nr. 1), über die Gestattung nach § 68 III 1 StPO (Nr. 2) und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands (Nr. 3).

  • Rechtsschutz: Gegen die Entscheidungen kann gerichtliche Entscheidung beim Gericht nach § 162 StPO beantragt werden — § 161a III 1 StPO beziehungsweise § 163 V 1 StPO. Diese Entscheidungen sind unanfechtbar.

  • Angst ist kein Weigerungsgrund, aber ein Anlass, zuerst an Zeugenschutz zu denken statt an Zwang. Besteht begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter gefährdet oder in unlauterer Weise auf den Zeugen eingewirkt wird, soll ihm gestattet werden, stattdessen eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, § 68 II 1 StPO; sind Leben, Leib oder Freiheit gefährdet, kann er nach § 68 III 1 StPO Angaben zur Person ganz unterlassen oder auf eine frühere Identität beschränken. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, ist er darauf hinzuweisen, § 68 IV 1 StPO; die Unterlagen zu Anschrift und Identität verwahrt die Staatsanwaltschaft und nimmt sie erst zu den Akten, wenn die Gefährdung entfällt, § 68 IV 3, 4 StPO.

  • Soll die Aussage gesichert werden, führt der Weg zum Ermittlungsrichter: Droht dem Zeugen bei einer Vernehmung in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten ein schwerwiegender Nachteil, der nicht anders abzuwenden ist, soll der Richter ihn getrennt vernehmen und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen, § 168e S. 1, 2 StPO; die Mitwirkungsbefugnisse bleiben unberührt. Aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen soll sie, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, § 58a I 2 Nr. 2 StPO.

  • Die Aufzeichnung ersetzt die Vernehmung in der Hauptverhandlung nur unter den engen Voraussetzungen des § 255a II 1 StPO: bestimmte Katalogtaten, ein Zeuge unter 18 Jahren, eine Mitwirkungsgelegenheit für Angeklagten und Verteidiger und kein Widerspruch des Zeugen gegen die vernehmungsersetzende Vorführung. In der Brandstiftungssache bleibt es deshalb dabei, dass Arslan erscheinen und aussagen muss; der Schutz betrifft das Wie, nicht das Ob.

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