S1-12 · Die Beschuldigtenvernehmung — Zuständigkeiten, Ablauf, Erscheinenspflicht — Variante
Wozniak erscheint schließlich bei der Polizei, wird ordnungsgemäß belehrt und gesteht ausführlich. In der Hauptverhandlung schweigt er. Die Vorsitzende will das Vernehmungsprotokoll verlesen.
Wie kommt das Geständnis in die Hauptverhandlung?
Lösung
Nicht durch Verlesung — nur über die Vernehmung des Beamten als Zeugen oder über einen Vorhalt.
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§ 250 S. 2 StPO verbietet, die Vernehmung einer Person durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung zu ersetzen. Das polizeiliche Protokoll ist damit gesperrt.
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§ 254 I StPO durchbricht das nur für Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind; sie dürfen zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. Ein polizeiliches Schriftprotokoll erfüllt das nicht.
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Zulässig bleibt die Vernehmung des Vernehmungsbeamten als Zeugen. Er sagt über eine eigene Wahrnehmung aus; § 250 S. 1 StPO verlangt genau das.
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Zulässig ist ferner der Vorhalt aus dem Protokoll. Beweismittel ist dann nicht die Urkunde, sondern die auf den Vorhalt hin gemachte Aussage.
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Praktische Folge für das Ermittlungsverfahren: Wo mit späterem Schweigen zu rechnen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft eine ermittlungsrichterliche Vernehmung nach § 162 I 1 StPO; das Anwesenheitsrecht richtet sich nach § 168c I, V StPO. Ist ein Haftbefehl beantragt oder vollzogen, findet die richterliche Vernehmung ohnehin statt (§§ 115 II, III, 128 I 2 StPO).