S1-11 · Die weiteren Verfahrensmaximen: Amtsermittlung, faires Verfahren, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigung — Variante
Osei wird nachträglich vernommen; das Alibi bleibt vage. Die Staatsanwaltschaft beantragt nun die Durchsuchung seiner Wohnung, um die bei dem Überfall getragene Jacke zu finden. Sein Verteidiger erfährt davon nichts und rügt später, sein Mandant hätte vorher gehört werden müssen.
Hätte Osei vor dem Beschluss angehört werden müssen?
Lösung
Nein — bei solchen Anordnungen tritt das rechtliche Gehör hinter den Zweck der Maßnahme zurück.
-
Grundsätzlich ist ein Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen verwertet werden, zu denen er noch nicht gehört wurde, § 33 III StPO.
-
§ 33 IV 1 StPO nimmt davon Anordnungen aus, bei denen die vorherige Anhörung den Zweck gefährden würde — Untersuchungshaft, Beschlagnahme und eben die Durchsuchung. Wer vorher fragt, findet nichts mehr.
-
Das rechtliche Gehör ist damit nicht beseitigt, sondern verschoben: Es wird über den nachträglichen Rechtsschutz gewährt, insbesondere über die Beschwerde (§ 304 I StPO) und den Antrag nach § 98 II 2 StPO analog.
-
Gegenläufig wirkt die Verhältnismäßigkeit: Es gibt keine Aufklärung um jeden Preis. Der Eingriff muss zum Gewicht des Vorwurfs passen; das Gesetz schärft den Grundsatz an einzelnen Stellen ausdrücklich ein, etwa in § 81a I 2 StPO und § 112 I 2 StPO.
-
Bei einem Raubüberfall und einem konkret bezeichneten Beweisstück ist die Durchsuchung ohne Weiteres angemessen; anders läge es bei einer Bagatelle, bei der ein einfaches Herausgabeverlangen genügt hätte.