S1-11 · Die weiteren Verfahrensmaximen: Amtsermittlung, faires Verfahren, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigung — Streitfall
Anderer Fall: Gegen Hendrik Vandenberg läuft seit sieben Jahren ein Verfahren wegen Untreue. Zwischen der letzten Ermittlungshandlung und der Anklageerhebung liegen drei Jahre, in denen die Akte unbearbeitet im Dezernat lag; Gründe dafür sind nicht dokumentiert. Der Verteidiger beantragt, das Verfahren einzustellen.
Was folgt aus der Verzögerung?
Lösung
In aller Regel eine Kompensation im Urteil, nicht die Einstellung — welcher Weg der richtige ist, war lange umstritten.
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Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 I 1 EMRK; für Haftsachen ist es in §§ 121, 122 StPO besonders ausgeprägt. Eine dreijährige unbegründete Untätigkeit verletzt es.
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Frühere Linie — Strafzumessungslösung: Die Verzögerung wird als bestimmender Strafzumessungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt. Einwand: Das vermischt Schuldausgleich und Wiedergutmachung eines Verfahrensfehlers und lässt sich revisionsrechtlich kaum überprüfen.
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Heutige Linie — Vollstreckungslösung: Die Verzögerung wird durch die Feststellung ausgeglichen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Der Vorteil liegt in der Trennung: Die Strafe bleibt schuldangemessen, die Kompensation wird transparent.
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Ein Verfahrenshindernis kommt nur im extremen Ausnahmefall in Betracht, wenn eine rechtsstaatliche Verhandlung schlechterdings nicht mehr möglich ist. Sieben Jahre allein genügen dafür nicht.
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Daneben steht der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 GVG; er tritt neben die strafrechtliche Kompensation und ersetzt sie nicht.
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Für den Urteilstenor heißt das: Neben Schuldspruch und Strafe wird ausgesprochen, dass ein bestimmter Teil der Strafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt.