S1-10 · Legalität und Opportunität: das Spannungsverhältnis und seine Ausnahmen

Tobias Lehmann, 24 Jahre, nicht vorbestraft, steckt in einer Drogerie zwei Packungen Rasierklingen im Wert von 18,90 Euro ein und wird an der Kasse angehalten. Die Filialleitung stellt Strafantrag. Lehmann räumt die Tat ein, die Ware ist unbeschädigt zurückgegeben. Der Dezernent erwägt eine Einstellung.

Auf welcher Grundlage kann er einstellen, und wessen Zustimmung braucht er?

Lösung

§ 153 I StPO trägt die Einstellung; hier bedarf sie weder der Zustimmung des Gerichts noch der Lehmanns.

  • Das Legalitätsprinzip verpflichtet zur Verfolgung aller verfolgbaren Straftaten bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 II StPO) und zur Anklage bei hinreichendem Tatverdacht (§ 170 I StPO). Gesichert wird es formell durch das Klageerzwingungsverfahren und materiell durch § 258a StGB.

  • Die Opportunitätsvorschriften sind die gesetzlich geordneten Ausnahmen. § 153 I 1 StPO setzt ein Vergehen, geringe Schuld und das Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses voraus.

  • Die Zustimmung des Gerichts ist grundsätzlich erforderlich, entfällt aber bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und dessen Folgen gering sind, § 153 I 2 StPO. Der geringwertige Ladendiebstahl ist der Schulfall.

  • Die Zustimmung des Beschuldigten verlangt § 153 I StPO vor Anklageerhebung nicht — anders als § 153a StPO. Ein Beschuldigter, der auf Freispruch besteht, kann die Einstellung also nicht verhindern.

  • Vorab zu prüfen bleibt das materielle Recht: Bei Geringwertigkeit ist der Diebstahl relatives Antragsdelikt, § 248a StGB — hier durch den Strafantrag gedeckt.

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