S1-10 · Legalität und Opportunität: das Spannungsverhältnis und seine Ausnahmen — Streitfall
In einem anderen Verfahren hält der Dezernent den hinreichenden Tatverdacht gegen einen ortsbekannten Unternehmer für gegeben und will anklagen. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf des Betruges in mehreren Fällen (§ 263 I StGB) zum Nachteil von Kunden mit Schäden von jeweils wenigen hundert Euro. Der Abteilungsleiter weist ihn an, nach § 170 II 1 StPO einzustellen; auf Nachfrage nennt er keine rechtlichen Gründe, sondern verweist auf „die Gesamtumstände“. Der Dezernent fürchtet, sich selbst strafbar zu machen.
Muss er die Weisung befolgen?
Lösung
Er muss zunächst remonstrieren; die Weisung bindet ihn jedenfalls dort nicht mehr, wo ihre Befolgung strafbar wäre.
-
Beamte der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen, § 146 GVG; das Aufsichts- und Leitungsrecht folgt aus § 147 GVG. Einen „gesetzlichen Staatsanwalt“ gibt es nicht — der Vorgesetzte kann die Sache an sich ziehen oder einen anderen Beamten beauftragen, § 145 I GVG.
-
Vorgeschaltet ist die beamtenrechtliche Remonstration: Bedenken sind geltend zu machen, bei Aufrechterhaltung der nächsthöheren Ebene vorzutragen.
-
Unstreitige Grenze: Keine Bindung besteht, wenn die Ausführung eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Verletzung der Menschenwürde wäre. Eine Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts kann eine Strafvereitelung im Amt sein (§ 258a StGB); das Gegenstück ist die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB).
-
Streitig ist die Erweiterung auf Gewissenskonflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Eine Auffassung will auch hier die Folgepflicht entfallen lassen und den Konflikt über das Devolutions- oder Substitutionsrecht auflösen; die Gegenauffassung hält daran fest, dass sonst die Weisungsgebundenheit zur Disposition des Einzelnen stünde.
-
Praktisch führt beides zum selben Weg: Bedenken schriftlich niederlegen, Vorlage an den nächsthöheren Vorgesetzten, und wenn der die Sache dennoch anders sieht, soll er sie an sich ziehen oder einem anderen übertragen. Der Aktenvermerk darüber ist die eigene Absicherung.