S1-10 · Legalität und Opportunität: das Spannungsverhältnis und seine Ausnahmen — Variante
Bei der Vernehmung stellt sich heraus, dass Lehmann seit zwei Jahren amphetaminabhängig ist und die Ware weiterverkaufen wollte. Sichergestellt wurden bei ihm 8 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5 %. Er ist bereit, sich behandeln zu lassen. Der Dezernent will das Verfahren mit einer Therapieauflage abschließen.
Wie ist zu verfahren?
Lösung
Über § 153a I StPO — die Therapieweisung ist seit dem 01.10.2023 ausdrücklich vorgesehen, verlangt aber die Zustimmung des Gerichts.
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§ 153a I 1 StPO erlaubt bei einem Vergehen das vorläufige Absehen von der Klage gegen Auflagen und Weisungen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Verfolgungsinteresse zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Erforderlich sind die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten.
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Zu den möglichen Weisungen zählt seit der Neuregelung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen, § 153a I 2 Nr. 8 StPO (Therapieweisung).
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Die Erfüllungsfrist beträgt in diesem Fall bis zu einem Jahr, § 153a I 3 StPO — anders als die sechs Monate bei Wiedergutmachung, Geldauflage und gemeinnütziger Leistung.
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Achtung bei der Zustimmung: Die Erleichterung des § 153 I 2 StPO gilt über § 153a I 7 StPO nur für die Fälle des Satzes 2 Nummer 1 bis 6. Bei einer Therapieweisung bleibt es deshalb bei der Zustimmung des Gerichts, auch wenn Schuld und Folgen gering sind.
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Erfüllt Lehmann die Weisung, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, § 153a I 5 StPO — ein beschränkter Strafklageverbrauch, der die Verfolgung als Verbrechen offenließe.