S1-01 · Vom Anfangsverdacht zum Verfahrensabschluss: Stationen und Kennzeichnung in der Akte — Streitfall
Sergej Petrow zeigt seinen Nachbarn Holger Bauer wegen Betruges an: Bauer habe einen bei ihm bestellten Gebrauchtwagen nicht abgenommen und ihm dadurch Standkosten verursacht. Aus der beigefügten Bestellung ergibt sich, dass die Übergabe nur Zug um Zug gegen Zahlung geschuldet war. Die Dezernentin sieht keinen Anfangsverdacht und will den Vorgang wegverfügen.
Nach welcher Vorschrift schließt sie ab, und was folgt daraus für Petrow?
Lösung
Fehlt schon der Anfangsverdacht, wird der Anzeige keine Folge gegeben — welche Norm man darüber schreibt, ist umstritten, für die Bescheidung aber ohne Belang.
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Zum Anfangsverdacht gehört die rechtliche Vorprüfung. Wer eine vertraglich geschuldete Leistung nicht abnimmt, täuscht nicht; ein Vermögensschaden, der mit einem erstrebten Vorteil stoffgleich wäre, fehlt. Damit liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 152 II StPO vor.
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Eine Auffassung: Der Anzeige wird nach § 152 II StPO keine Folge gegeben. Weil nie ein Ermittlungsverfahren lief, könne es auch nicht eingestellt werden.
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Gegenauffassung: Die Verfügung ergeht nach § 170 II 1 StPO; die Vorschrift erfasse jeden Abschluss ohne Anklage, und die Abgrenzung zum fehlenden hinreichenden Tatverdacht sei ohnehin fließend.
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Der Streit hat wenig Gewicht, weil die Verfügung äußerlich in beiden Fällen gleich aussieht. Entscheidend ist die Bescheidung: Petrow ist als Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden; ist er zugleich Verletzter, tritt die Belehrung über die Anfechtung hinzu, § 171 S. 1, 2 StPO.
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Für die Klausur zählt der Anschluss: Beschwerde binnen zwei Wochen an den vorgesetzten Beamten (§ 172 I 1 StPO), danach Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einem Monat (§ 172 II 1 StPO).