Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Ziels (Streitfall)
Marco Rieger will seinem früheren Mitbewohner Tobias Stahl, der ihn nach seiner Überzeugung um 1.500 Euro betrogen hat, einen Denkzettel verpassen. Auf dem Parkplatz vor Stahls Arbeitsstelle schlägt er ihm mit einem Holzknüppel mehrmals gegen Kopf und Schultern und nimmt dabei Stahls Tod in Kauf. Als Stahl benommen in die Knie geht, hält Rieger ihn nicht für lebensgefährlich verletzt. Er könnte weiterschlagen, hält die Lektion aber für erteilt und lässt ab. Dabei nimmt er sich vor, Stahl in einigen Wochen erneut aufzusuchen und ihn umzubringen, falls er das Geld bis dahin nicht zurückgezahlt hat.
Hat sich Rieger wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht?
Lösung
Rieger hat sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB nicht strafbar gemacht, weil er die weitere Ausführung der begonnenen Tat freiwillig aufgegeben hat (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB). Der Vorbehalt, Wochen später erneut anzugreifen, betrifft eine neue Tat.
- Rieger hielt Stahls Tod nicht für möglich und hätte weiterschlagen können. Der Versuch war weder fehlgeschlagen noch beendet. Dass er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hatte, schließt den Rücktritt nicht aus (BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – 1 StR 77/16).
- Fraglich ist, ob Rieger die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat, obwohl er sich eine spätere Tötung vorbehielt.
- Nach einer Ansicht muss der Täter den Tatentschluss im Ganzen und endgültig aufgeben. Der Rücktritt sei ein Privileg, das keinen bloßen Aufschub honoriert, und wer an seinem Vorhaben festhält, bleibe gefährlich (Zweck). Danach ist Rieger nicht zurückgetreten.
- Nach einer zweiten Ansicht genügt es, dass der Täter von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nimmt. Das Gesetz verlangt nur, dass er „die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 I 1 StGB; Wortlaut), und der Plan einer späteren Wiederholung wird erst strafwürdig, wenn der Täter erneut zum Versuch ansetzt.
- Nach einer dritten Ansicht muss der Täter von der konkreten, durch den Tatbestand gekennzeichneten Tat Abstand nehmen. Wer sich Fortsetzungsakte vorbehält, die mit der begonnenen Tat einen einheitlichen Lebensvorgang bilden würden, kann nicht zurücktreten. Diese Ansicht bemisst die Anforderungen am gesetzlichen Tatbestand (Systematik) und verhindert, dass der Täter bloß die Begehungsweise austauscht.
- Die zweite und die dritte Ansicht führen hier zum selben Ergebnis, weil ein Angriff in einigen Wochen ein neuer Akt wäre, der mit dem Geschehen auf dem Parkplatz keinen einheitlichen Lebensvorgang bilden würde. Gegen die erste Ansicht spricht der Wortlaut, der auf die Ausführung der begonnenen Tat abstellt und nicht auf den Tatentschluss im Ganzen. Eine spätere Tat ist gesondert strafbar, sobald Rieger zu ihr ansetzt. Rieger hat die Tat aufgegeben.
- Er handelte aus eigenem Entschluss und ohne äußeren Zwang, also freiwillig. Er bleibt wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB).
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Denkzettelfälle werden leicht übersehen, weil der Sachverhalt das Aufhören des Täters nicht hervorhebt. Der Täter hat sein Ziel erreicht und deshalb keinen Grund weiterzumachen. Vor dem Streit ist zu klären, ob der Versuch unbeendet war, weil sich die Frage beim beendeten Versuch nicht stellt. Ob der Streit beim Fehlschlag, beim Aufgeben oder bei der Freiwilligkeit erörtert wird, ist für das Ergebnis gleichgültig, er gehört aber nur an eine dieser Stellen.