Regelbeispielstechnik und Versuch (Variante)
Sabine Roth betreibt am Ortsrand eine Gärtnerei mit einem Hofladen. Tobias Brenner hat seit Wochen keine Wohnung. In einer kalten Novembernacht klettert er durch eine offenstehende Lüftungsklappe in gut zwei Metern Höhe in Roths verschlossenes Gewächshaus, um dort im Warmen zu schlafen. Am Morgen sieht er auf einem Arbeitstisch eine Akku-Heckenschere im Wert von 250 Euro und beschließt erst jetzt, sie mitzunehmen und zu verkaufen. Er klettert mit der Schere durch die Klappe hinaus.
Hat sich Brenner wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht?
Lösung
Brenner hat sich nur wegen Diebstahls nach § 242 I StGB strafbar gemacht, weil er nicht zur Ausführung der Tat in das Gewächshaus eingestiegen ist und das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 StGB deshalb nicht verwirklicht hat.
- Brenner hat die fremde Heckenschere weggenommen, um sie zu verkaufen, und handelte vorsätzlich, mit Zueignungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft (§ 242 I StGB).
- Das Gewächshaus ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das Menschen den Eintritt gestattet und Unbefugte abhalten soll, und damit ein Gebäude. Durch die hoch gelegene Lüftungsklappe, die nicht zum Hineingehen bestimmt ist, gelangte Brenner nur kletternd hinein und ist damit eingestiegen.
- Fraglich ist, ob Brenner zur Ausführung der Tat eingestiegen ist. Das Regelbeispiel verlangt, dass der Täter einsteigt, um zu stehlen, sodass der Entschluss zum Diebstahl schon bestehen muss, wenn er hineingelangt, und sein Quasivorsatz diesen Zusammenhang umfassen muss. Brenner stieg ein, um zu schlafen, und entschloss sich erst am Morgen, die Schere mitzunehmen. Sein Einsteigen diente nicht der Ausführung des Diebstahls, und das Regelbeispiel ist nicht erfüllt.
- Einsteigen erfasst nur das Hineingelangen in das Gebäude, sodass es am Ergebnis nichts ändert, dass Brenner das Gewächshaus mit der Beute durch die Klappe verließ.