Rechtsfähigkeit der GbR und persönliche Haftung der Gesellschafter (§§ 705, 721 BGB)

Yvonne Krey, Ann-Sophie Perlbach und Doreen Matuschek betreiben seit 2024 gemeinsam eine Töpferwerkstatt unter dem Namen Tonwerk Dreiklang GbR. Sie haben Räume gemietet, ein gemeinsames Konto, eine Internetseite und einen Messestand; im Gesellschaftsvertrag steht, dass alle drei gemeinsam nach außen auftreten. In das Gesellschaftsregister sind sie nicht eingetragen. Im März 2026 bestellt Krey — mit Zustimmung der anderen — bei einer Rohstoffhändlerin Ton und Glasuren für 14.800 €. Die Werkstatt kommt in Zahlungsschwierigkeiten. Die Händlerin wendet sich an Matuschek persönlich, die von der Bestellung nur am Rande wusste.

Kann die Händlerin von Matuschek persönlich Zahlung der 14.800 € verlangen?

Lösung

Die Händlerin könnte gegen Matuschek persönlich einen Anspruch auf Zahlung der 14.800 € aus § 721 S. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft rechtsfähig und Vertragspartnerin geworden ist.

Fraglich ist, ob die Werkstatt eine rechtsfähige Gesellschaft ist. Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet § 705 II BGB zwei Grundtypen: Die Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder nur der Ausgestaltung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander dienen. Hier ist alles auf Außenauftritt angelegt — gemeinsamer Name, Mietvertrag, Konto, Messestand: Es liegt eine rechtsfähige Außengesellschaft vor.

Nach § 719 I BGB entsteht sie im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit Eintragung im Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung der Rechtsfähigkeit — sie ist nach § 707 I BGB freiwillig.

Krey hat als Gesellschafterin gehandelt. Die Vertretungsbefugnis steht nach § 720 I BGB allen Gesellschaftern gemeinsam zu, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; mit Zustimmung der beiden anderen ist der Vertrag wirksam zustande gekommen. Vertragspartnerin ist die Gesellschaft.

§ 721 S. 1 BGB ordnet an: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Die Haftung ist akzessorisch — sie folgt der Gesellschaftsschuld in Bestand und Umfang — und trifft Matuschek unabhängig davon, wie intensiv sie an der Bestellung beteiligt war.

Ihre Einwendungen richten sich nach § 721b BGB: Sie kann geltend machen, was die Gesellschaft selbst dem Gläubiger entgegenhalten könnte.

Ergebnis: Die Händlerin kann von Matuschek persönlich Zahlung der 14.800 € verlangen — die Gesellschaft ist rechtsfähig und Vertragspartnerin geworden, und Matuschek haftet daneben persönlich nach § 721 S. 1 BGB.

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