Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft (Grundfall)
Die Architektinnen Pia Lenz, Nele Frisch und Ayla Korkmaz arbeiten seit 2023 unter der Bezeichnung „Atelier Nordlicht“ zusammen. Sie treten mit gemeinsamem Briefkopf auf, führen ein gemeinsames Konto und schließen Verträge unter dieser Bezeichnung. Im Februar 2026 bestellt Frisch, wie seit Jahren üblich und von den beiden anderen stets gebilligt, allein bei der Reprografie Bogdan Marek für das Atelier Planausdrucke über 4.800 Euro und unterschreibt „Atelier Nordlicht“. Die Rechnung bleibt offen. Marek weiß nicht, wer hinter der Bezeichnung steht.
Kann Marek von der Gesellschaft Zahlung von 4.800 Euro verlangen?
Lösung
Ja, aus § 433 II BGB. Vertragspartnerin ist die Gesellschaft selbst, weil sie nach § 705 II BGB rechtsfähig ist.
- Fraglich ist, ob die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Nach § 705 II BGB kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter „am Rechtsverkehr teilnehmen soll“ (rechtsfähige Gesellschaft). Das Atelier tritt seit drei Jahren unter eigener Bezeichnung auf, führt ein eigenes Konto und schließt Verträge – der gemeinsame Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr liegt vor.
- Für den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen vermutet § 705 III BGB die Teilnahme am Rechtsverkehr. Die Vermutung greift hier zusätzlich ein.
- Frisch handelte im Namen der Gesellschaft; das unternehmensbezogene Geschäft wirkt im Zweifel für den Unternehmensträger, nicht für den Handelnden.
- Nach § 720 I BGB vertreten die drei Gesellschafterinnen die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam; Frisch ist hier dennoch vertretungsbefugt, weil sie wie seit Jahren üblich allein bestellt hat und die anderen Gesellschafterinnen dies jahrelang gebilligt haben; darin liegt die konkludente Ermächtigung zu Geschäften dieser Art (§ 720 II BGB).
- Die persönliche Haftung der drei Architektinnen neben der Gesellschaft folgt aus § 721 BGB und steht neben der Gesellschaftsschuld, ohne sie zu ersetzen.