R-8.4 · Mehrere Beteiligte und die Gesamtschuld

Vier Angeklagte. Die Angeklagten zu 1. und zu 2. haben gemeinsam in ein Geschäftslokal eingebrochen und 30.000 Euro Bargeld erbeutet. Sie verwahrten es zwei Tage lang in einer von beiden angemieteten Garage, zu der jeder einen Schlüssel hatte, und teilten es danach hälftig. Der Angeklagte zu 3. hatte die Alarmanlage abgeschaltet und erhielt dafür 2.000 Euro aus der Beute; Zugriff auf das Geld in der Garage hatte er nicht. Der Angeklagte zu 4. hat Wache gestanden und nichts erhalten. Das Bargeld ist vermischt und verbraucht.

Nimm ein Blatt und rechne die Aufgabe zu Ende, bis eine Zahl dasteht. Dann vergleiche — nicht nur das Ergebnis, sondern jeden Schritt.

Lösung

Rechenweg.

  1. Für jeden gesondert. § 73 I StGB knüpft an das Erlangen an, nicht an den Tatbeitrag. Zu prüfen ist für jeden der vier, was ihm zugeflossen ist und worüber er verfügen konnte.

  2. Die Angeklagten zu 1. und zu 2. Sie hatten zwei Tage lang gemeinsame Verfügungsgewalt über die gesamte Beute; jeder konnte über das Ganze verfügen. Damit hat jeder von beiden 30.000 Euro erlangt — nicht 15.000 Euro. Die spätere hälftige Teilung ist Verwendung des Erlangten und ändert daran nichts.

  3. Doppelte Abschöpfung vermeiden. Würde gegen jeden der volle Betrag ohne Weiteres eingezogen, schöpfte der Staat 60.000 Euro ab, obwohl nur 30.000 Euro erlangt worden sind. Die Anordnung ergeht deshalb als Gesamtschuldner: Jeder haftet auf das Ganze, beigetrieben werden kann der Betrag nur einmal.

  4. Der Angeklagte zu 3. Er hatte keine Verfügungsgewalt über die Beute; erlangt hat er allein die 2.000 Euro Beteiligungslohn. Weil dieses Geld aus derselben Beute stammt, decken sich die Beträge insoweit — er haftet für die 2.000 Euro als Gesamtschuldner neben den Angeklagten zu 1. und zu 2.

  5. Der Angeklagte zu 4. Er hat nichts erlangt; gegen ihn ergeht keine Anordnung, unabhängig vom Gewicht seines Tatbeitrags. Im Tenor erscheint dazu nichts — ein Satz „von einer Einziehung wird abgesehen“ wäre falsch.

  6. Gegenstand oder Wert. Das Bargeld ist vermischt und verbraucht; nach § 73c S. 1 StGB ergeht gegen alle drei die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Feststellungen müssen tragen, wer wann worüber verfügen konnte.

Ergebnis. „Gegen den Angeklagten zu 1. und den Angeklagten zu 2. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen den Angeklagten zu 3. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet; insoweit haftet er als Gesamtschuldner neben den Angeklagten zu 1. und zu 2.“

Woran es scheitert. Die Beute wird nach Köpfen oder nach Tatbeiträgen verteilt: 15.000 gegen jeden der beiden Haupttäter, weil sie hälftig geteilt haben. Das verwechselt das Erlangen mit der Verwendung; wer über das Ganze verfügen konnte, hat das Ganze erlangt. Der zweite Fehler ist teurer: Gegen beide werden 30.000 Euro ohne Gesamtschuldnerausspruch angeordnet, und der Staat schöpft doppelt ab.

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