R-2.5 · Die Geldstrafe im verschobenen Rahmen
Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, § 242 I, II StGB; der Angeklagte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Die Kammer macht von §§ 23 II, 49 I StGB Gebrauch. Sie hält eine Geldstrafe für ausreichend und erwägt dreihundert Tagessätze. Der Angeklagte verdient 1.500 Euro netto ohne Unterhaltspflichten. Der Rahmen ist zu bilden und die erwogene Strafe zu prüfen.
Nimm ein Blatt und rechne die Aufgabe zu Ende, bis eine Zahl dasteht. Dann vergleiche — nicht nur das Ergebnis, sondern jeden Schritt.
Lösung
Rechenweg.
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Ausgangsrahmen. § 242 I StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Vollständig geschrieben: ein Monat bis fünf Jahre (§ 38 II StGB), fünf bis dreihundertsechzig Tagessätze (§ 40 I 2 StGB).
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Freiheitsstrafe verschieben. Obergrenze nach § 49 I Nr. 2 S. 1 StGB: sechzig Monate mal drei Viertel sind fünfundvierzig Monate, also drei Jahre und neun Monate. Untergrenze: kein erhöhtes Mindestmaß, also bleibt es bei einem Monat.
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Geldstrafe verschieben. § 49 I Nr. 2 S. 2 StGB: „Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.“ Dreihundertsechzig mal drei Viertel sind zweihundertsiebzig Tagessätze.
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Die Mindestzahl bleibt. Nummer 2 betrifft nur die Höchstzahl, Nummer 3 nur das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe. Die Untergrenze der Geldstrafe bleibt deshalb bei fünf Tagessätzen, § 40 I 2 StGB.
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Die erwogene Strafe prüfen. Dreihundert Tagessätze überschreiten die Obergrenze von zweihundertsiebzig und sind unzulässig. Zulässig sind höchstens zweihundertsiebzig. Wer an die Obergrenze eines Rahmens stößt, hat zugleich Anlass, die Strafart noch einmal zu prüfen: Der verschobene Rahmen ließe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten zu. Die Kammer bleibt bei der Geldstrafe und schöpft den Rahmen aus.
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Die Höhe bleibt unberührt. § 49 StGB verschiebt Strafrahmen, nicht Vermögenslagen. Die Tagessatzhöhe richtet sich allein nach § 40 II StGB: 1.500 Euro geteilt durch dreißig ergeben 50 Euro. Eine Milderung senkt die Zahl, niemals die Höhe; für die Belastung ist § 42 S. 1 StGB da.
Ergebnis. „Der Strafrahmen war nach §§ 23 II, 49 I StGB zu mildern; er reicht von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe und von fünf bis zweihundertsiebzig Tagessätzen. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt.“
Woran es scheitert. Die Verschiebung wird nur für die Freiheitsstrafe gerechnet und die Geldstrafe unverändert aus dem Gesetz übernommen; § 49 I Nr. 2 S. 2 StGB wird schlicht überlesen, weil Satz 1 die Aufmerksamkeit bindet. Der zweite Fehler ist der spiegelbildliche: Die drei Viertel werden auch auf die Mindestzahl angewandt, so dass die Geldstrafe erst bei drei oder vier Tagessätzen begänne. Und der dritte: Die Milderung wird auf die Tagessatzhöhe durchgeschlagen — sie hat mit dem Strafrahmen nichts zu tun.