R-1.1 · Zahl und Höhe der Tagessätze bei Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten

Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB. Die Kammer hält nach Abwägung aller Umstände neunzig Tagessätze für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.400 Euro. Er ist verheiratet; die Ehefrau ist nicht berufstätig und ohne eigene Einkünfte. Für das gemeinsame Kind leistet er Naturalunterhalt im gemeinsamen Haushalt. Die Warmmiete beträgt 950 Euro.

Nimm ein Blatt und rechne die Aufgabe zu Ende, bis eine Zahl dasteht. Dann vergleiche — nicht nur das Ergebnis, sondern jeden Schritt.

Lösung

Rechenweg.

  1. Zahl der Tagessätze. Neunzig Tagessätze liegen zwischen fünf und dreihundertsechzig und sind damit nach § 40 I 2 StGB zulässig. Die Zahl ist bereits bestimmt und wird durch die folgende Rechnung nicht mehr berührt; sie bildet allein die Schuld ab.

  2. Nettoeinkommen feststellen. Maßgeblich ist nach § 40 II 2 StGB das Nettoeinkommen zur Zeit der Verurteilung: 2.400 Euro monatlich.

  3. Bereinigen. Für die nicht berufstätige Ehefrau wird ein Fünftel angesetzt, das sind 480 Euro; für das Kind ein Zehntel, das sind 240 Euro. Zusammen 720 Euro. Die gewählten Quoten werden in den Gründen offengelegt und innerhalb der Entscheidung durchgehalten.

  4. Nicht abziehen. Die Warmmiete von 950 Euro bleibt außer Betracht; sie ist allgemeiner Lebensbedarf und mindert das Nettoeinkommen im Sinne des § 40 II 2 StGB nicht.

  5. Teilen. 2.400 Euro abzüglich 720 Euro ergeben 1.680 Euro. Geteilt durch dreißig sind das 56 Euro. Centbeträge werden nicht festgesetzt.

  6. Kontrolle. Der Betrag liegt zwischen einem und dreißigtausend Euro (§ 40 II 4 StGB), und das zum Leben unerlässliche Minimum bleibt dem Angeklagten (§ 40 II 3 StGB). Nach § 40 IV StGB werden Zahl und Höhe angegeben, die Endsumme nicht.

Ergebnis. „Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 56 Euro verurteilt.“

Woran es scheitert. Die Zahl der Tagessätze wird angehoben, weil der Angeklagte ordentlich verdient — damit ist das Tagessatzsystem an seiner empfindlichsten Stelle verletzt, denn die Zahl gehört der Schuld und die Höhe dem Einkommen. Verlockend ist der Fehler, weil beide Größen am Ende zu einer Summe verschmelzen und der Unterschied im Ergebnis nicht sichtbar wird. Er wird es aber bei der Ersatzfreiheitsstrafe und bei einer späteren Gesamtstrafe, die beide allein mit der Zahl rechnen.

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